Meine Frage
Von 1995-2007 war ich als freiberuflicher Künstler (Sänger) tätig. In dieser Zeit war ich exklusiv bei einer Musikgruppe als freier Mitarbeiter beschäftigt, bis ich 2007 von einer Musicalproduktion als Darsteller angestellt wurde.
Nach 3,5 Jahren wurde das Arbeitsverhältnis beendet und ich wurde arbeitslos.
Nun ziehe ich in Erwägung eine eigene kommerzielle Show-Band für Galas zu gründen um aus meiner Arbeitslosigkeit heraus zu kommen. Habe ich nun Anspruch auf einen Gründungszuschuss obwohl ich schon einmal freiberuflich tätig war, oder gilt dies nur für Leute, die sich erstmalig selbständig machen?
Ich habe bislang noch niemals zuvor so etwas beantragt bzw. in Anspruch genommen.
Name des Ratsuchenden liegt uns vor
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Anspruch auf Gründungszuschuss haben grundsätzlich nur Bezieher von Arbeitslosengeld. Stehen Sie dagegen im Bezug von ALG II, so käme für Sie ein Antrag auf Bewilligung von Einstiegsgeld in Betracht.
Der Gründungszuschuss wird zunächst für die Dauer von neun Monaten als Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts zuzüglich 300 € zur sozialen Absicherung gewährt. In den darauf folgenden weiteren sechs Monaten können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung geleistet werden, wenn der Geförderte glaubhaft darlegen kann, dass er einer selbständigen Geschäftstätigkeit hauptberuflich nachgeht.
Von entscheidender Bedeutung für die Bewilligung des Gründungszuschusses ist die Präsentation Ihres Geschäftskonzepts bei Antragstellung. Sie müssen der Agentur für Arbeit ein schlüssiges und plausibles Konzept vorlegen, anhand dessen eine fachkundige Stelle die Umsetzbarkeit und Förderungsfähigkeit Ihres Vorhabens beurteilen wird.
In diese Prüfung fließen auch Ihre persönlichen und fachlichen Eignungen und Qualifikationen ein. Grundsätzlich wird es sich vor diesem Hintergrund positiv auswirken, dass Sie bereits über einschlägige Branchenerfahrungen in dem Bereich verfügen, in dem Sie sich nun betätigen wollen. Sie sollten sich im Vorfeld gründliche Gedanken machen, um der Arbeitsagentur einen ausgereiften und fürderungsfähigen Existenzgründungsplan vorlegen zu können. Nutzen Sie hierzu die vielfältigen Informationsangebote im Internet zu dieser Thematik.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt