Familienzusammenführung 


Meine Frage

Ich habe zuerst mein Fall im Konsulat geschildert das ich schwanger bin und mein Mann bei der Geburt meines zweiten Kindes in Deutschland dabei haben möchte und gefragt ob wir zuerst Besuchsvisum beantragen sollen oder das Langzeitvisa und die haben mir empfolen das Langzeitvisa zu beantragen weil es schneller kommen würde und die Terminvergabe schneller ist, und haben mich sehr nett und freundlich behandelt und haben mein Fall verstanden und weil ich deutsche Staatsbürgerin bin, wollten Sie auch nicht soviele Unterlagen haben .

Wir haben ein Antrag auf Familienzusammenführung zum gemeinsamen deutschen Kind  beim deutschen Konsulat gestellt. Ich (Ehegattin) bin auch deutsche Staatsbürgerin und momentan schwanger ich habe mein Fall im Konsulat geschildert das ich schwanger bin und mein Mann bei der Geburt dabei haben möchte und die haben mir gesagt, dass die Papiere zur Ausländerbehörde nach Deutschland geschickt werden mit der Bitte um Stellungsnahme und innerhalb 7 Wochen bestätigt zurückgeschickt werden. Die Auslanderbehörde in Deutschland hat mir ein Brief nach Deutschland geschickt und möchte folgende Unterlagen von mir haben, obwohl ich deutsche Staatsbürgerin bin haben Sie das Recht drauf? ( Ich habe seit 1999 die deutsche Staatsangehörigkeit)

*Um über den o.g. Visumsantrag entscheiden zu können, bitte ich sie, die folgenden Unterlagen nach telefonischer Terminabsprache unter Vorlage ihres Ausweises einzureichen

*Arbeits-und verdienstbescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen
*Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate
*Bescheinigung darüber, dass dem oben genannten während des Deutschlandaufenthalts ein Krankenversicherungsschutz zusteht und
*Kopie des Mitvertrages, bzw. des Nachweiss über Wohneigentum
*bei ihrer Vorsprache wird zudem die erforderliche Erklärung der Referenzperson zum Zwecke der Familienzusammenführung aufgenommen

Ich habe im Gesetz gelesen, dass deutsche Staatsbürger bei Familienzusammenführung Ihren Lebenunterhalt nicht vorweisen müssen.

Können Sie mir bitte weiterhelfen meine Geburt ist bald. Weil ich schwanger bin und einen zweijährigen Sohn habe, kann ich nicht arbeiten und wohne bei meinem Eltern. Das Haus gehört mein Eltern ist deren Eigentum. Ich und mein Sohn sind auch in Deutschland gemeldet!

Was empfehlen Sie mir soll ich der Behörde eine e-mail schreiben und mein Fall schildern und denen eventuell sagen, dass ich mir sehr darüber wundere, sas ich deutsche Staatsbürgerin bin und die von mir die Unterlagen haben möchten!

Ich bin sehr verzweifelt.
Bitte geben Sie eine Information wie ich so schnell wie möglich mein Mann nach Deutschland bringen kann.

Danke

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Sie müssen grundsätzlich unterscheiden zwischen dem Nachzug Ihres Mannes zum gemeinsamen Kind und dem Nachzug zu Ihnen als Ehegattin. Bei dem Nachzug eines ausländischen Elternteiles zu seinem deutschen Kind kommt es nicht auf die Sicherstellung des Lebensunterhaltes an. Das folgt aus § 28 Absatz 1 Satz 2 AufenthG. Wenn das gemeinsame Kind geboren ist, hat Ihr Mann also einen Anspruch auf Nachzug zu dem Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit haben wird. Die Sicherstellung des Lebensunterhaltes kann dann nicht mehr verlangt werden.

Anders können die Dinge liegen, wenn es um den Nachzug zum deutschen Ehegatten geht. Nach § 28 Absatz 1 Satz 3 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Absatz 1 Nr.1 AufenthG erteilt werden. Das bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis im Regelfall ohne Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes zu erteilen ist. In diesem Falle besteht ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, ohne die Sicherstellung des Lebensunterhaltes nachweisen zu müssen.

Bei nicht gesichertem Lebensunterhalt kann der Nachzug aber versagt werden, wenn eine besondere Situation vorliegt. Das nennt man Regelausnahmefall. Ein solcher Fall liegt immer dann  vor, wenn es den Ehepartnern zuzumuten ist, die Ehe im Ausland zu führen, insbesondere also im Herkunftsland des ausländischen Ehepartners.

Anhaltspunkte für eine Zumutbarkeit der Eheführung im Ausland liegen vor, wenn die Eheleute eine gemeinsame Bindung an einen anderen Staat haben, in welchem die Ehe geführt werden könnte, also etwa der deutsche Partner dort geboren ist, sich längere Zeit im Heimatstaat des Nachziehenden aufgehalten hat, vor allem aber auch dann, wenn der deutsche Ehegatte zugleich auch neben der deutschen die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt.

Liegen solche Voraussetzungen vor, muss die ABH prüfen, ob es den Eheleuten zumutbar ist, die Ehe in diesem ausländischen Staat zu führen. Hierzu wird insbesondere überprüft, ob der deutsche Teil in dem ausländischen Staat eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erlangen könnte und wie sich die Einkunftsmöglichkeiten gestalten könnten. Regelmäßig werden damit umfangreiche und langwierige Recherchen seitens der ABH verbunden sein.

Sie sollten daher - um überhaupt die Erwägung einer Regelausnahme durch die ABH abzuwenden - die geforderten Nachweise vorlegen. Können Sie dies nicht, wird der Nachzug Ihres Ehemannes wegen nicht nachgewiesener Sicherung des Lebensunterhaltes voraussichtlich abgelehnt werden, wenn bei Ihnen eine Regelausnahme angenommen wird. In diesem Fall müssen Sie die Geburt Ihres Kindes abwarten, zu dem der Mann sodann nachziehen kann.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt

 

Dankesschreiben des Ratsuchenden

Sehr geehrter Herr Mücke,

Vielen lieben Dank nochmals Sie sind mir eine sehr grosse Hilfe und ich werde Sie auf jeden Fall weiterempfehlen!

Können sie mir eventuell die e-mail Adresse von Herrn Kristian Hütteman geben!

Damit er mich eventuell als Anwalt vertreten kann, wenn ich nicht weiter weiss?

MFG