Einstweilige Verfügung 


Frage zur Einstweiliger Verfügung

Wir haben eine hohe Nachzahlung von den Stadtwerken bekommen, die wir finanziell nicht stemmen können. Zunächst haben wir versucht mit den Stadtwerken eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, was von deren Seite kategorisch abgelehnt wurde.


Wir beziehen ALG2 und haben bei der Arge einen Antrag auf Darlehensweise Übernahme des Betrages von 1982€ gestellt. Dieser wurde uns ebenfalls abgelehnt.

Wir waren bei der Caritas und haben uns auch sonst überall hin gewandt wo man sich nur hinwenden kann. Wir haben drei kleine Kinder, das Jüngste gerade drei Monate alt. Die Caritas wies uns auf die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung hin die man durchsetzen könne. Gibt es die Möglichkeit vor Gericht so etwas schnell zu erwirken? Denn die Stadtwerke wollen in ca. 1-2 Tagen bereits alles abklemmen.

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Sie sollten unverzüglich bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung der Stromsperre beantragen.

Die Ihnen angedrohte Einstellung der Stromversorgung ist - insbesondere unter den geschilderten familiären Bedingungen und Lebensverhältnissen - unverhältnismäßig und folglich nicht rechtens. Sie wäre daher mit einer einstweiligen Verfügung abzuwehren.

Nach der Rechtsprechung haben Sie im Übrigen einen Anspruch darauf, dass die ARGE unter den geschilderten Voraussetzungen die entstandenen Rückstände übernimmt, soweit Sie im ALG II-Bezug stehen.

Nach dieser Rechtsprechung gehört die Stromversorgung zu den Mindeststandards, die auch durch die staatlichen Leistungsträger sicherzustellen sind (Landessozialgericht Nierdersachsen, Beschluss v. 28.05.2009, L 7 AS 546/09 B ER).

Sie sollten daher unter Verweis auf diese Rechtslage zunächst bei dem Amtsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen.

Sodann sollten Sie erneut bei der ARGE vorsprechen und unter Hinweis auf die dargestellte Rechtsprechung um darlehensweise Übernahme der Kosten nachsuchen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt