eheähnliche Lebensgemeinschaft und Arbeitslosengeld 


Meine Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,

bin auf ihre seite gestoßen und habe folgende Frage und hoffe dass sie mir weiterhelfen können !

Ich bin vor länger als ein Jahr zu einer Freundin gezogen und wir sind seitdem zusammen!

Das Problem ist ich kriege seit 6.1.2011 Arbeitslosengeld 1 hab vollen Anspruch, werde März 2011 wieder fest eingestellt und sie haben keine Probleme gemacht (da ich wieder eingestellt werde). Meine Freundin ist chronisch krank und musste ins Krankenhaus und sie wurde gekündigt! Das MDK hat sie einfach für arbeitsfähig erklärt obwohl sie immer noch krankgeschrieben ist und sie musste sich beim Arbeitsamt melden!
Da es sich um ein paar Tage nicht aussgeht fällt sie ins Hartz 4 !

Die Arge sieht uns als Eheähnliche Gemeinschaft das aber auf kein Fall ist nach meiner Ansicht ! Denn wir unterstützen uns finanziell nicht!

Jeder hat seine rigenen Versicherungen, eigenen Konten, und die Miete wird geteilt, es hat jeder sein eigenes Internet und jeder kauft so gesehen für sich ein oder es wird geteilt u.s.w  und wir haben nicht vor zu heiraten oder Kinder zu kriegen!

Das Hartz 4 Amt hat mich jetzt automatisch bei Arbeitsamt rausgenommen und bei ihnen aufgenommen was ich ne Frecheit finde! Als ich nachfragte was das soll, wurde mir gesagt ich sollte mein Mund halten und wurde sofort in ne Maßnahme gesteckt sogesehen als Strafe weil ich wissen wollte was los ist!

Und sie wollen das meine Freundin von mir mitleben soll und wollen meine Kontoauszüge sehen womit ich auch nicht einverstanden damit bin!

Fest steht das bei uns keiner vom anderen finanziell unterstützt werden will !

Ich hoffe ich habe mein Problem ausführlich beschrieben und hoffe dass sie mir weiter helfen können !

Falls sie noch irgendwelche Daten brauchen, bitte an meine E-Mail adresse schreiben.

Ich bedanke mich im Voraus und hoffe es gibt eine Lösung!

Mit freundlichen Grüßen

Gesendet von meinem Iphone!

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wir folgt Stellung nehme.

Lebt ein Hilfebedürftiger, der im ALG II-Bezug steht, mit einem Partner zusammen, kann die ARGE das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und damit einer Bedarfsgemeinschaft vermuten. Eine solche eheähnliche Lebensgemeinschaft wird dann vermutet, wenn die Partner seit mindestens einem Jahr zusammenleben, über Einkommen oder Vermögen des jeweils anderen verfügen können oder gemeinsame Kinder haben oder aber Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen. Die Folge ist, dass verfügbares Einkommen auf den gemeinsamen Bedarf angerechnet werden kann.

Dies ist aber nicht ohne weiteres möglich. Vielmehr muss es sich tatsächlich um eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft handeln, bei der davon ausgegangen werden kann, dass die Partner füreinander einstehen wollen. Die Vermutung, dass es sich um eine solche Verantwortungsgemeinschaft handelt, kann von den Betroffenen widerlegt werden, wenn sie darlegen und unter Beweis stellen können, dass eine strikte Trennung der wirtschaftlichen Bereiche gegeben ist. Hierfür ist allerdings ein pauschales Bestreiten gegenüber der ARGE nicht genügend. Es muss schlüssig nachgewiesen werden, dass die behauptete Trennung des Wirtschaftens auch tatsächlich vorliegt.

Die ARGE ist daher in Ihrem Fall berechtigt und aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes zu umfassender Erforschung des Sachverhalts zugleich auch verpflichtet, Ihre Einkommensverhältnisse zu überprüfen. Nur so kann festgestellt werden, ob eine Trennung der wirtschaftlichen Bereiche anzunehmen ist. Sie werden daher die Kontoauszüge vorlegen müssen, wenn Sie nicht riskieren wollen, dass die ARGE im Verweigerungsfall von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausgeht, und eine Anrechnung Ihres Einkommens erfolgt.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt