Frage zur BaFög Berechnung
Mein Sohn- 25 Jahre alt - studiert im 3. Semester Maschinenbau in Berlin.
Zuvor hat er im Jahre 2009 seine Verkehrsflugzeugführerausbildung erfolgreich absolviert. Damals hat er sogar ein Schülerbafög erhalten. Danach hat er keinen Pilotenjob gefunden und lediglich seinen Zivildienst absolviert.
Im 1.und 2.Semester des Maschinenbaustudiums erhielt er ebenfalls Bafög, nun im 3.Semester erhält er gerade mal 17 Euro Bafög ( 1/2 Darlehen 1/2 Förderung ), da ich ab 2009 selbständig geworden bin und somit das Familieneinkommen ( Vater und Mutter )stieg.
Er lebt mit seiner Verlobten - 22 Jahre alt - in einer 670 Euro( Warmmiete ) Mietwohnung - sie absolviert eine Ausbildung und erhält neben der Ausbildungsvergütung ein geringes BAB.
Problem:
Bei der Berechnung des Bafög wurde ein pauschalierter Abzug der Sozialversicherungsbeträge vorgenommen. Die tatsächlichen Aufwendungen sind aber für mich höher. Würde man diese höheren Beträge zum Abzug bringen, käme es zu einem Bafög Ablehnungsbescheid.
Meine Fragen dazu:
1. Muss das Bafög-Amt auf Antrag diese tatsächlich von mir gezahlten Sozialversicherungsbeiträge zur Berechnung verwenden? Unsere Vorstellung ist ein Ablehnungsbescheid, damit mein Sohn Anspruch auf Mietzuschuss erhält.
2. Hat er überhaupt Anspruch auf diesen Mietzuschuss ( im Rahmen von Hartz IV ) oder fällt der weg, weil wir als Eltern ihm gegenüber voll unterhaltspflichtig sind?
3. Hätte mein Sohn die Möglichkeit, auf Antrag Wohngeld vom Bezirksamt
zu bekommen, falls er keinen Mietzuschuss erhält?
4. Gibt es so etwas wie eine Geringfügigkeitsgrenze ( 17 Euro Bafög, davon die Hälfte Darlehen ) und kann er auf Grund dessen Wohngeld beantragen?
5. Was gibt es für Möglichkeiten für die Eltern beispielsweise gegenüber dem Bafög-Amt , wenn sie in Folge der teuren Pilotenausbildung noch immer die dafür aufgenommenen Kredite abzahlen und nicht für den vollen Unterhalt des Sohnes aufkommen können?
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen und möchte mich schon im voraus dafür bedanken.
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Da Sie selbständig sind, durfte der Berechnung kein pauschalierter Abzug Ihrer Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden. Dieser pauschalierte Abzug in Höhe von 21,3% des Einkommens gilt nur für abhängig Beschäftigte (§ 21 Absatz 2 Nr. 1 BAföG).
Bei Selbständigen liegen die abzugsfähigen Sozialversicherungsbeiträge deutlich höher als bei abhängig Beschäftigten. Von dem Einkommen können hier 37,3% an Abzügen geltend gemacht werden (§ 21 Absatz 2 Nr. 3 BAföG).
Weisen Sie daher dem BAföG-Amt Ihre Selbständigkeit nach, und beantragen Sie eine entsprechend höhere Berücksichtigung Ihrer tatsächlichen Aufwendungen. Diese können Sie sodann bis zu der gesetzlichen Höchstgrenze auch geltend machen. Den pauschalierten Abzug müssen Sie nicht hinnehmen.
Ein Mietzuschuss steht Ihrem Sohn nicht zu, denn er ist dem Grunde nach berechtigt zum BAföG-Leistungsbezug. Auszubildende, die nach dem BAföG gefördert werden, haben aber grundsätzlich keinen Anspruch auf ALG II. Nur wenn der Auszubildende BAföG-Bezieher mit seinen Eltern, die ALG II beziehen, in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt, kann nach der jüngeren Rechtsprechung ein Mietzuschuss in Betracht kommen.
Auch hinsichtlich des Wohngeldes gilt, dass ein Anspruch grundsätzlich ausscheidet, wenn der Betreffende dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG hat. Von diesem Grundsatz gibt es die Ausnahme, dass ein Wohngeldanspruch dann in Betracht kommen kann, wenn das BAföG als Bankdarlehen gewährt wird. Dies gilt aber wiederum nur, wenn das BAföG ausschließlich als Bankdarlehen gewährt wird. Diese Voraussetzung liegt nach Ihren Angaben gerade nicht vor. Auch die von Ihnen angedachte Geringfügigkeitsgrenze ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Sind Sie als grundsätzlich unterhaltspflichtige Eltern nicht in der Lage, den Unterhalt zu erbringen, so müssen Sie dies anhand nachprüfbarer Unterlagen nachweisen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt