Meine Frage
Guten Abend,
meine Ex-Frau hat vor einigen Jahren eine Lohnpfändung gegen mich durchgesetzt, da ich durch meine Alkoholsucht nicht mehr in der Lage war den festgesetzten Unterhalt zu bezahlen. (294,--€) Nach mehreren Therapien bin ich jetzt aber seit 1,5 jahren trocken.
Nach der letzten Therapie habe ich bei Arbeitsaufnahme auf ärztlichen Rat nur noch 80 Std/Monat gearbeitet, sodass die Pfändung ( Pfändungsfreibetrag wurde vom Gericht auf 782,50€ festgelegt) nicht zu m Zuge kam. Jetzt arbeite ich wieder Vollzeit und zahle ca.350-400 € /Monat. Durch meinen Umzug komme ich kaum mit dem Geld aus, da ich in ein anderes Bundesland gezogen bin und sehr hohe Kraftstoffkst. habe.
Ich habe auch keine Übersicht mehr was an Unterhalt aufgelaufen ist, geschweige denn was meine Tochter , sie wird demnächst 18 überhaupt macht. Mein Sohn 23, hat die Ausbildung beendet u. wird wahrscheinlich arbeiten.
Meine Fragen:
- ist meine Ex-Frau Auskunftspflichtig mir gegenüber, über die aufgelaufenen Schulden( Anfragen hat sie mir nie beantwortet) und den Ausbildungsstand meiner Tochter
- wie verhält es sich, wenn sie selber keine Übersicht hat
-kann ich eine Neuberechnung beantragen, wenn meine Tochter eigenes Einkommen bezieht, um geringeren Unterhalt zu bezahlen oder u.U. eine Abänderungsklage für den gesamten Titel
-gibt es eine kostengünstige Möglichkeit eventuell einen Anwalt zu Rate zu ziehen
Ich hoffe ich habe meinen Fall einigermaßen verständlich dargestellt und freue mich auf eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Als Unterhaltsschuldner haben Sie naturgemäß ein berechtigtes Interesse zu erfahren, welchen Verbindlichkeiten Sie sich konkret gegenüber sehen. Ihre Ex-Frau ist daher auch verpflichtet, Ihnen Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch die aufgelaufenen Unterhaltsschulden sind. Hat Sie selber derzeit keine Übersicht, muss sie sich diese Kenntnis verschaffen, indem sie entsprechende Unterlagen beizieht und auswertet.
Ihre Ex-Frau ist zudem auskunftspflichtig hinsichtlich der Ausbildung Ihrer Tochter. Das gilt auch dann, wenn Sie kein gemeinsames Sorgerecht mit Ihrer Ex-Frau haben, sondern diese das alleinige Sorgerecht. Als Vater des Kindes haben Sie grundsätzlich einen Anspruch gegen Ihre Ex-Frau auf entsprechende Auskünfte.
Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass gegen Sie ein gerichtlich bestimmter Unterhaltstitel vorliegt. Haben sich die diesem Unterhaltstitel zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände wesentlich verändert, können Sie grundsätzlich auch Neuberechnung des Unterhalts und gegebenenfalls Abänderung des Tiltels verlangen. Das gilt zum einen für Ihre höheren eigenen berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, es gilt zum anderen für zu berücksichitigende Einkünfte Ihrer Tochter.
Sie sollten zur effektiven Wahrnehmung Ihrer Rechte einen Rechtsanwalt einschalten. Sind Sie finanziell dazu nicht in der Lage, können Sie bei dem Amtsgericht Beratungshilfe beantragen und in Anspruch nehmen. Wird Ihnen ein Beratungshilfeschein erteilt, ist die Rechtsberatung bei einem Anwalt Ihrer Wahl kostenfrei für Sie. Wenden Sie sich zur Stellung dieses Antrages an die Rechtsantragsstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichts, und nehmen Sie zu dem Termin die Verdienstunterlagen sowie die Kontoauszüge der letzten drei Monate mit, um Ihre Bedürftigkeit nachzuweisen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt