Arbeitslosengeld bei Krankheit 


Frage zum Arbeitslosengeld bei Krankheit

Am 01.10.2010 habe ich mein Baby bekommen, seit 18 Monate bin ich bis zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund eines schweren Autounfalles krank geschrieben (arbeitsunfähig) und habe aufgrund des Unfalles zur Zeit eine 50%ige Behinderung. Ich bin 28 Jahre alt.

In der Zeit habe ich Krankengeld bekommen (18 Monate) lang. Am 03.05.2011 bin ich ausgesteuert, also ich bekomme dann kein Krankengeld mehr.
Ich habe drei Jahre Elternzeit angemeldet, und bin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis.
Ich habe KEIN Elterngeld beantragt, da ich aufgrund der Krankenzeit nur das Minimum von 300,- Euro erhalten würde, habe ich jetzt Arbeitslosengeld 1 beantragt.

Beine Fragen lauten wie folgt:

1.)Ich habe einen Antrag auf Arbeitslosengeld 1 gestellt und jetzt vom Arbeitsamt eine Einladung wo man über meine Leistungsangelegenheiten sprechen möchte erhalten. Was bedeutet das?
2.) Kann man mich vermitteln oder teilweise vermitteln, obwohl ich in ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bin? Und obwohl ich drei Jahre Elternzeit angemeldet habe? Und zurzeit noch in ärztlicher Behandlung bin?
3.) Wenn ja, in welchen Bereiche würde ich dann vermittelt werden? Ich bin von Beruf aus Dipl. Ingenieurin Fachrichtung Maschinenbau und in circa 9 Monate enden meine Therapien und ich wollten dann auf jeden Fall wieder in meinen Beruf einsteigen.
4.) Wer bestimmt meine Krankenzeit? Das ärztliche Gutachten vom Arbeitsamt oder mein aktueller Arzt/Neurologe? Wie sieht so ein ärztliches Gutachten vom Arbeitsamt aus?
5.) Wie oft muss ich mich beim Arbeitsamt melden.?
6.) Ich wollte im Sommer in den Urlaub fahren, muss ich dass beim Arbeitsamt melden?
7.) Wenn ja könnte das Arbeitsamt mir den Urlaub verbieten?
8.) Besteht auf jeden Fall der Elternschutz beim Arbeitgeber trotz Arbeitslosengeld 1?
9.) Wer übernimmt meine Kranken und Pflegeversicherung?
10.) Die Krankenkasse Mitarbeiter konnten mir nicht weiter helfen, da sie nicht wusste wo sie mich weiterleiten sollten (Arbeitslosengeld 1 und ungekündigtes Arbeitsverhältnis?) Wäre es vorteilhaft wenn ich mich über meinen Mann Familienversichere?
11.) Ich habe von der Krankenkasse alle Therapien genehmigt bekommen, riskiere ich jetzt das ich die Therapien zurückzahlen muss?

 

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Wenn die Arbeitsagentur Sie zu einem Gespräch über Ihre "Leistungsangelegenheiten" geladen hat, wird es um die genaue Klärung Ihrer sozialversicherungsrechtlichen Situation und Ansprüche gehen. Dies hat den Hintergrund, dass Sie nach dem Ende Ihres Bezuges von Krankengeld nunmehr ausgesteuert worden sind. In der Zeit zwischen der Aussteuerung und der Auszahlung einer möglichen Rente wegen Erwerbsminderung kommt der Bezug von Arbeitslosengeld in Betracht.

Nach der so genannten Nahtlosigkeitsregelung ist Arbeitslosengeld zu gewähren, wenn der Betroffene nur deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden nicht ausüben kann und die verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht festgestellt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist.

Dieser gesetzliche Fortzahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld endet erst dann, wenn über Ihren Rentenantrag abschließend entschieden wurde. Nicht selten lehnt die Arbeitsverwaltung die Leistung des Arbeitslosengeldes aber ab, indem sie vorträgt, die Leistungsfähigkeit des Versicherten sei nur bis zu einem halben Jahr und nicht um mehr als ein halbes Jahr gemindert.

Sollte die Arbeitsagentur hiermit argumentieren, so rate ich Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen, da in diesem Falle möglicherweise eine Versagung von Arbeitslosengeld droht. Nach der Rechtsprechung ist es nämlich so, dass die Arbeitsagentur auch nachweisen müsste, dass eine nur bis zu einem halben Jahr dauernde Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliegt, wenn sie auf dieser Grundlage Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld ablehnen sollte. Soweit dies nötig sein sollte, können Sie - falls Sie selbst nicht in der Lage sind, einen Anwalt zu bezahlen - bei Gericht einen Antrag auf Beratungshilfe stellen.

Da Sie derzeit nicht arbeitsfähig sind, können Sie auch nicht auf dem Arbeitmarkt vermittelt werden. Maßgeblich für die Einschätzung Ihres gesundheitlichen Zustandes sind die medizinischen Gutachten des ärztlichen Dienstes der Arbeitsverwaltung. Über Art und Häufigkeit Ihrer Meldung beim Arbeitsamt können keine pauschale Prognosen abgegeben werden. Dies wird man Ihnen in der Arbeitsagentur mitteilen.

Anders als berufstätige Arbeitnehmer haben Arbeitslose keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Sie müssen daher die Zustimmung der Arbeitsagentur für Ihren Urlaub einholen. Eine Versagung des Urlaubs kommt aber nur in Betracht, wenn gewichtige Belange entgegenstehen.

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld sind Sie über die Bundesagentur für Arbeit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Solange Sie pflichtversichert sind, benötigen Sie keine Familienversicherung über Ihren Mann. Soweit Ihre Therapien genehmigt wurden, droht Ihnen auch keine Rückforderung der Kosten.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt