Anwaltskosten als Nachlassverbindlichkeit 


Frage: Anwaltskosten als Nachlassverbindlichkeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bei meinem Anliegen an Sie geht es um folgenden Sachverhalt: A ist das einzige Kind des verstorbenen und verwitweten B. A wurde zuvor von B durch Testament enterbt. In selbigem Testament wurde C, der mit dem Verstorbenen nicht verwandt oder verschwägert ist, zum Alleinerben bestimmt. A hat einen Anwalt konsultiert und von C Auskunft über den Nachlaß des B und Zahlung des ihm zustehenden Pflichtteils verlangt. Daraufhin hat C seinerseits einen Anwalt konsultiert, welcher die Zahlung eines bestimmten Betrages an A als Pflichtteil veranlaßt hat, und der verlangten Auskunft im Wesentlichen in Form eines einfachen Nachlassverzeichnisses nachgekommen ist. Dieses enthält als Aktivposten die wertmäßige Auflistung von vier Wertpapierdepots des verstorbenen B's sowie dessen Girokontos und Sparbuches. Als Nachweis hierrüber, wurde die nach § 33 ErbStg von der Bank an die zuständige Erbschaftsstelle zu entrichtende Mitteilung in Kopie übersendet.

Desweiteren wurden etwas Bargeld, sowie einige Gegenstände (ein Möbelstück, ein Fernseher und gebrauchte Kleidung),deren Wert allesamt mit 0 Euro angegeben wurden, aufgelistet. Als Passivposten wurden im wesenlichen die für B angefallenen Beerdigungskosten mit den entsprechenden Belegen aufgeführt. Darüber hinaus wurden jedoch, und darum geht es in meiner Frage, die Anwaltkosten, die C entstanden sind, als „Kosten Wertermittlung“ nachlassmindernd berücksichtigt, wodurch sich im Ergebnis der A zustehende Pflichtteil um ca. 1500 Euro verringert hat.Die Anwälte beider Parteien streiten nun darüber, ob A mit den angegebenen Anwaltskosten belastet werden kann. A’s Anwalt vertritt dabei die Auffassung, daß es es sich bei den von C in Abzug gebrachten Kosten, nicht um die Kosten einer Wertermittlung, sondern um anwaltliche Hilfe bei der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses handelt und sie daher dem pflichtteilsberechigten A gegenüber nicht nachlassmindernd geltend gemacht werden können. Ein solches Vorgehen wäre nur dann gerechtferigt, wenn es sich um einen nicht ganz einfach gelagerten Sachverhalt handeln würde, wovon hier jedoch nicht die Rede sein könnte. Der Anwalt von C hält jedoch am Abzug der Kosten fest, mit der Begründung, daß vom Nachlaß die Kosten abziehbar sind, deren Rechtsgrund und Notwendigkeit auf den Erbfall zurückzuführen sind, dazu gehörten die Kosten der Zusammenstellung des Nachlassbestandes als Auflistung der Nachlassgegenstände zwecks Auskunftserteilung und die Bewertung der Nachlassgegenstände (Aktiva und Passiva) zur Berechnung des Pflichtteils.

Als Literaturhinweis verweist er diesbezüglich u.a. auf Haas in Staudinger BGB (2006)§ 2311 Rz 40. Meine Frage an Sie wäre jetzt,ob A wegen der ihm angelasteten Anwaltkosten in Höhe von 1500 € gerichtliche Schritte einleiten soll, bzw. wie hoch seine Erfolgsaussichten sind, einen solchen Prozess zu gewinnen. Eine Zweitmeinung diesbezüglich wäre hilfreich, da es A's Anwalt nicht für unwahrscheinlich hält, daß von richterlicher Seite zugunsten des C entschieden würde, so daß es im Hinblick auf etwaige Prozesskosten zu riskant wäre einen Solchen anzustreben. Hier möchte ich noch auf einen ähnlichen Fall verweisen , bei dem jedoch zugunsten des Pflichtteilsberechtigten entschieden wurde http://www.ra-block.de/index2.php?option=com_content&do_pdf=1&id=19

Im vorraus dankend für ihre Antwort, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen.

Mit freundlichem Gruß

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Grundsätzlich gilt zunächst im Pflichtteilsrecht, dass die Kosten der Wertermittlung des Nachlasses gemäß § 2314 Absatz 2 BGB berücksichtigungsfähig sind. Im Weiteren wird man zu differenzieren haben. Nicht zu den im Pflichtteilsrecht in Ansatz zu bringenden Nachlassverbindlichkeiten gehören grundsätzlich etwaige Anwaltskosten, die dem Erben in einer Erbauseinandersetzung mit dem Pflichtteilsberechtigten entstehen.

Die Kosten der Erstellung des Nachlassverzeichnisses sind zwar Nachlassverbindlichkeiten. Allerdings ist der Erbe gehalten, diese Kosten begrenzt zu halten, da sie den Pflichtteilsanspruch schmälern können. Daher ist die Beiziehung eines Anwaltes zur Wertermittlung des Nachlasses nur gerechtfertigt, soweit der Erbe der Hilfe des Anwaltes auch tatsächlich bedarf.

Das ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die Wertermittlung den Erben vor Schwierigkeiten stellt, die nur mit der fachlichen Unterstützung eines Rechtsanwaltes zu lösen sind. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, ist der Abzug angefallener Anwaltskosten im Rahmen der Wertermittlung sachlich auch nicht gerechtfertigt.

Dies zugrunde gelegt, erscheint der Ansatz der Anwaltskosten unter den geschilderten Bedingungen nicht gerechtfertigt, denn nach Ihren Angaben war der Nachlass nicht von einem derartigen Umfang, dass der Erbe zur Wertermittlung der Hinzuziehung eines Anwalts bedurft hätte. Soweit nicht Umstände vorgelegen haben sollten, die sich aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht ergeben, hätte der erbe vielmehr selbst den Nachlass sichten und dessen Wert ermitteln können. Der Ansatz der Anwaltskosten erscheint daher nicht rechtens.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt