Anrechnung von Mutterschafts- und Erziehungsgeld 


Frage zur Anrechnung von Mutterschafts- und Erziehungsgeld

Ich stand bis zum 31.03.2011 in einem Arbeitsverhältnis. Bis 27.04.2011 bekomme ich Arbeitslosengeld 1, ( ca.600,-) danach bis zur Geburt des Kindes, den 08.06.2011, Mutterschutzgeld von meiner Krankenkasse, was die volle Höhe des Arbeitslosengeld 1 betragenwürde.


Ich habe Arbeitslosengeld 2 beantragt, da ich von Mutterschaftsgeld und Arbeitslosengeld 1 nicht leben kann. Das das Arbeitslosengeld 1 an das Arbeitslosengeld 2 angerechnet wird, kann ich mir gut vorstellen, ABER wie ist es mit dem Mutterschaftsgeld bis zur Geburt des Kindes!


Wird das Mutterschaftsgeld was ich bis bis zur Geburt des Kindes bekomme an das Arbeitslosengeld 2 angerechnet? In welcher Höhe, bzw. gibs da Freibeträge die die nicht anrechnen dürfen? Nach der Geburt des Kindes wird ja das Mutterschutzgeld beim Elterngeld angerechnet. Wird das Elterngeld auch an das Arbeitslosengeld 2 angerechnet? In welche Höhe, bzw. gibs da Freibeträge die die nicht anrechnen dürfen? Im Falle eines Wiederspruches beim Arbeitslosengeld 2. Gibs irgendwelche Paragraphen, wo hervorgeht, ob und welchen Ausmaße Mutterschutzgeld vor der Geburt des Kindes und Elterngeld nach der Geburt des Kindes, an das Arbeitslosengeld 2 angerechnet werden kann?

Vielen Dank

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Nach § 5 SGB II haben Sozialleistungen anderer Träger Vorrang gegenüber Leistungen nach dem SGB II (ALG II). Bezieht eine werdende Mutter Mutterschaftsgeld, ersetzt dieses deshalb die bis dahin geleisteten ALG II-Bezüge. Vor der Geburt wird Mutterschaftsgeld daher grundsätzlich nur in Höhe des zuletzt gezahlten ALG II gezahlt.

Ab dem Tag der Geburt haben Sie zusätzlich einen Anspruch auf Elterngeld. Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet. Durch die Anrechnung vermindert sich das Mutterschaftsgeld entsprechend, das der Mutter zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht. Bei der Hilfebedürftigkeit ist schließlich nur noch der das Elterngeld übersteigende Teil des Mutterschaftsgeldes zu berücksichtigen. Soweit allerdings durch die Anrechnung die Hilfebedürftigkeit der Mutter erst eintritt, besteht ein Anspruch auf ALG II.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt