Anrechnung Versicherungsschaden auf ALG II 


Meine Frage

Seit Dezember 2008 habe ich für meinen Sohn eine Zweitwagenversicherung abgeschlossen, mit dem Ziel die Anfangseinstufung zu SF -Klasse zu reduzieren (Zweitfahrzeugrabatt). Inhaber des PKW´s bin ich als Mutter.

Seit 20.03.2009 ist er im ALG II Bezug.
Das Auto ist ausgewiesen mit Erstzulassung 30.05.2005.

Im vergangenen Jahr entstand bei genanntem PKW ein Hagelschaden, welcher auch durch den Versicherer begutachtet wurde. Da das Auto ohnehin nun 6,5 Jahre alt war, entschied ich mich dafür, den Schadensbetrag in Höhe von 669,25 € auszahlen zu lassen. Bei Reparatur durch Fachwerkstatt wäre der Erstattungsbetrag ca. 974,00 € gewesen. Der Auszahlungsbetrag bei Hagelschaden wurde auf das Konto meines Sohnes überwiesen.

Im Ergebnis dessen erklärte das Amt folgendes: "Aus den Kontoauszügen der letzten 3 Monaten geht hervor dass Sie einen Hagelschaden erlitten haben und von Ihrer Versicherung eine Entschädigung von 669,25 € erhalten haben (das sagte der Kontoauszug nicht aus), um den entstandenen Schaden des Kfz beheben zu lassen" - das ist so ja nicht richtig, denn heute wünschte ich, ich hätte das Auto von der Fachwerkstatt für über 974,00 € reparieren lassen. Es wird erklärt, dass dies Einkommen ist und somit als Versicherungssumme als Einkommen eingesetzt wird und dies die Regelleistung ALG II somit mindere.Ich soll nun Nachweise über die erfolgte Reparatur einreichen, ansonsten würde die Versicherungssumme als Einkommen meines Sohne auf das ALG II angerechnet.

Das Auto ist mit Schaden belastet. Bei einem weiteren Schaden würde dieser, mit 669,25 € von dem weiteren Schadensfall abgezogen werden. Sollte ich jetzt noch für die 669,25 € selbst den Schaden reparieren lassen um den Amt Belege nachzuweisen? Fraglich dabei ist, ob der Schaden mit einer Summe von 669,25 € dann vollständig repariert werden kann, da ja durch die Versicherung bei Reparatur in der Fachwerkstatt höher eingestuft worden, und dies wurde ja auch im vergangenen November so begutachtet. Wie soll ich mich nun verhalten? Das Amt verrechnet den Schaden als Einkommen für meinen Sohn. Das Auto bleibt jedoch mir erhalten mit dem Schaden. Bei weiterem Schaden wie erwähnt wird dies als erledigt betrachtet, Schaden habe ich nun genug.

Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich sehr

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Grundsätzlich ist die ARGE berechtigt, den auf das Konto Ihres Sohnes überwiesenen Betrag als Einkommen anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Abweichendes würde aber dann gelten, wenn es sich um eine so genannte zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Absatz 3 Nr.1a) SGB II handeln würde. Solche zweckbestimmten Einnahmen bleiben anrechnungsfrei.

Zweckbestimmt wäre die Einnahme, wenn die Ihrem Sohn zugeflossene Leistung der Versicherung auch tatsächlich bestimmungsgemäß für die Reparatur des Fahrzeuges verwendet wird. Unter diesen Voraussetzungen wäre der Betrag nicht als Einkommen berücksichtigungsfähig, so dass eine Anrechnung nicht erfolgen dürfte.

Zur Meidung einer drohenden Anrechnung bleibt somit nur der Weg, die Reparatur ausführen zu lassen und der ARGE die entsprechenden Belege hierüber vorzulegen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt