Anrechenbarkeit einer Abfindung 


Frage zur Angabe von Abfindungssumme

Hallo erstmal nach langer Suche bin ich auf eine Seite gestossen, wo stand das Anwälte kostenlos meine Frage beantworten. Fand ich echt super.

Nun zu meiner Frage bald werde ich von meiner jetzigen Arbeitsstelle gekündigt werde dann eventuell eine Abfindung kriegen weil ich da schon seit Jahren arbeite die Summe für eine Abfindung weiss ich noch nicht.

Meine Frage wäre wenn ich 1 Jahr dann vom Arbeitsamt Arbeitslosen Geld erhallte und danach Hartz 4 beantrage muss ich auch angeben bei den Unterlagen oder mitteilen das ich eine Abfindung bekomme habe oder ist das nicht notwendig oder was ist wenn ich es angeben erhalte ich dann kein Hartz 4 .

Ich habe eine 5 köpfige Familie und mit einer Abfindung wär meine Zukunft nicht gerettet, bitte um
eine Antwort von ihnen.

Vielen dank im voraus.

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Zunächst einmal gilt, dass eine Anrechnung der Abfindung auf Ihr künftiges ALG I nicht erfolgen wird. Im Rahmen des Bezugs von ALG I ist allenfalls eine Ruhen des Anspruchs bei Zufluss einer Abfindung denkbar. Das setzt aber voraus, dass das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet wird. Das ist bei Ihnen nicht der Fall, denn nach Ihren Angaben werden Sie ordentlich gekündigt.

Grundsätzlich anders verhält es sich bei dem Bezug von ALG II, denn ALG II ist eine von Vermögen und Einkommen des Empfängers abhängige Sozialleistung, so dass in der Regel alle Einnahmen in Geld oder mit Geldeswert anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind. Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Abfindung gezahlt wird. Ist die Abfindung vor Beantragung von ALG II geleistet worden, zählt sie zum Vermögen des Antragstellers. Erhält der Arbeitnehmer die Abfindung erst nach Antragstellung, wird sie als Einkommen eingestuft.

Dies hat praktisch bedeutsame Folgen für die Anrechnung: Bei dem Zufluss der Abfindung vor Antragstellung (Abfindung als Vermögen), kann sich der Empfänger auf die Freibeträge des § 12 SGB II berufen. Erfolgt die Abfindungszahlung später (Abfindung als Einkommen), wäre sie nur dann anrechnungsfrei, wenn es sich um eine so genannte zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 SGB II handeln würde. Dies wird von der Rechtsprechung aber verneint, so dass die Abfindung als Einkommen angerechnet wird.

Für Ihren Fall bedeutet dies, dass Sie sich auf die Freibetragsregelung des § 12 SGB II berufen können, denn die Abfindung wird Ihnen gezahlt werden, bevor Sie ALG II beantragen werden. Dies ist für Sie überaus günstig, denn Sie können hier nicht nur die auf Sie und Ihre Ehefrau entfallenden Grundfreibträge anrechnungsfrei stellen, sondern auch diejenigen, die Sie für Ihre Kinder geltend machen können.

Sie müssen bei Beantragung von ALG II daher die Abfindung zwar angeben, allerdings wird es in Anbetracht der Ihnen zustehenden Freibeträge kaum zu einer Anrechnung kommen, die Ihre Ansprüche mindern werden.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt