Ablehnungsbescheid für Hartz 4 Antrag 


Meine Frage

Hallo,

Sie 21, Schulden in höhe von ~400€, kein Einkommen Ich 22, keine Ersparnisse, einkommen netto 13hundert
Wohnung: 460 (warm)

meine (nicht eheliche) Partnerin wohnt nun seit dem 15.01 mit mir in einer Wohnung. (Erstmalig)

Vor einigen Wochen wurde sie von der Schule verwiesen, da ihre Noten zu ihrer Abiturprüfung nicht ausreichen, eine schriftliche bestätigung ist vorhanden.

Nun sucht sie eine Ausbildung mit ihrem Realschulzeugnis.

Heute 22.2.2011. (~1Monat)

Nun hat sie versucht H-IV zu beantragen bis Sie eine Ausbildung gefunden hat und einkommen hat.

Ich habe soeben einen bescheid bekommen, dass sie abgelehnt wurde mit einem Verweis zu Zeitarbeitsfirmen, kein Grund angegeben.

Wie kann das sein?

Da wir unter 1 Jahr zusammenleben ist dies kein eheähnliches Verhältnis sondern mit einer Wohngemeinschaft(WG) zu vergleichen. Nach eigener Recherche ist dies anzunehmen, rechtens.

Ich habe zwar genügend einkommen für uns beide jedoch stellt sich mir die Frage wie das Amt mich (indirekt) verpflichten kann für sie aufzukommen, nur aufgrunddessen wir in einer Wohnung leben.

Wenn wir in einer WG leben, kann ich theoretisch verweigern ihre Kosten Unterhalt/Nahrung/Krankenversicherung/Bewerbungsgeld zu zahlen.

Und nun? Muss sie zu einer Zeitarbeit? Warum?

Nach meiner Auffassung KANN das Amt sie garnicht ablehnen, da sie keinerlei Vermögen hat, sogar ein paar Schulden und nicht bei Ihren Eltern (nachweislich) leben kann, zudem trägt das Amt die pflicht (da sie unter 25 ist) sie mit einem Arbeitsvermittler in Kontakt zu bringen.

Ich bitte um rechtlichen Rat und Hinweise auf die ich bzw. sie das Amt aufmerksam machen kann, dass eine einbeziehung meines Einkommens nicht rechtens ist und ich in keiner versorgenden Pflicht stehe.

Vielen Dank,

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Ist Ihre Freundin gegenüber den Eltern nicht mehr unterhaltsberechtigt, bezieht sie keine eigenen Einkünfte und schließlich auch keine dem Bezug von ALG II vorgehenden Sozialleistungen, so hat sie grundsätzlich auch Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, hier also ALG II.

Voraussetzung für die Aufnahme des Leistungsbezugs ist, dass Ihre Freundin hilfebedürftig ist und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Diese Voraussetzungen sind nach Ihren Sachverhaltsangaben offensichtlich erfüllt, so dass der Ablehnungsbescheid nicht nachvollziehbar erscheint.

Insbesondere kann die Ablehnung nicht auf die Annahme gegründet werden, dass Sie gemeinsam mit Ihrer Freundin eine eheähnliche Lebensgemeinschaft und damit einer Bedarfsgemeinschaft bilden. Eine solche eheähnliche Lebensgemeinschaft darf grundsätzlich nur dann vermutet, wenn die Partner seit mindestens einem Jahr zusammenleben, über Einkommen oder Vermögen des jeweils anderen verfügen können oder gemeinsame Kinder haben oder aber Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen. Die Folge ist, dass unter solchen Bedingungen die ARGE verfügbares Einkommen auf den gemeinsamen Bedarf anrechnen kann.

Diese Voraussetzungen liegen unter den von Ihnen geschilderten Umständen ersichtlich nicht vor. Sie sollten dem ablehnenden Bescheid der ARGE daher innerhalb eines Monates seit Zugang widersprechen. Begründen Sie den Widerspruch im hier erläuterten Sinne, und verlangen Sie unverzügliche Auszahlung der Ihrer Freundin zustehenden ALG II-Leistungen

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt