Meine Frage
Sehr geehrter Herr Anwalt,
bin 28 Jahre alt und werde im April 29 und mache seit 10.01.2011 eine Ausbildung als Maurer.
Meine Eltern sind seit 1986 geschieden.Habe eigene Wohnung bekam Hartz VI von monatlich 717,53€.
Meine Mutter ist an Multiple Sklerose erkrankt, mein Vater arbeitet als Dreher.
Stellte auch einen BAB(Berufsausbildungsbeihilfe) Antrag der mir abgelehnt wurde.
Am 26.01.2011 bekam ich folgendes Schreiben von Neue Wege
Zitat: Ihr BAB Antrag ist aufgrund des Einkommens Ihres Vaters abgelehnt worden. Dieser müsste Sie daher in der Zeit der Ausbildung finanziell unterstützen. Bitte nehmen Sie hierzu schriftlich Stellung.
Jetzt muß ich noch dazu sagen das ich seit August 2007 keinen Kontakt mehr mit meinem Vater habe. Soweit ich weis war Er doch nur bis zu meinem 25.Lebenjahr verpflichtet. Oder?
Jetzt bin ich halt ratlos was ich zu meiner Stellungsnahme schreiben soll!
Bzw. würde ich gerne die Gesetzeslage wissen.
Vielen dank schonmal im Vorraus
Mit freundlichen Grüßen
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich steht Kindern gegenüber Eltern ein Unterhaltsanspruch auf Finanzierung einer angemessenen Ausbildung zu. Das gilt aber lediglich für eine Erstausbildung. Eine weitere Ausbildung müssen die Eltern nur unter bestimmten Ausnahmebedingungen finanzieren.
Handelt es sich bei Ihrer jetzigen Ausbildung um Ihre Erstausbildung, so steht Ihnen auch grundsätzlich ein enstprechender Unterhaltsanspruch gegen Ihren Vater zu, soweit dieser leistungsfähig ist. Das gilt auch dann, wenn Sie älter als 25 Jahre sind
Die Behörde wird daher die Bewilligung von BAB abhängig machen von der Höhe des Einkommens Ihres Vaters. Sie sollten der Behörde deshalb zur Feststellung Ihrer Förderungsfähigkeit für den Bezug von BAB entsprechende Einkommensnachweise Ihres Vaters vorlegen. Hierzu sollten Sie Verbindung mit Ihrem Vater aufnehmen und ihm Ihre Situation schildern.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt