Meine Frage
Guten Abend,
ich habe eien Frage die mich seit Tagen nicht in Ruhe lässt. Ich bin vor einem halben Jahr zusammen mit meinem Bruder in eine 3-Raum-Wohnung gezogen. Kurz darauf bin ich leider arbeitslos geworden und habe daraufhin einen Wohngeldantrag gestellt.
Der wurde mir leider nicht bewilligt da mein Bruder mit berechnet wurde. Soweit mir aber bekannt ist sind Geschwister untereinander nicht unterhaltspflichtig.
Ich würde mich sehr freuen schnellstmöglich eine Antwort von Ihnen zu bekommen damit ich schnellstmöglich evtl in Widerspruch gehen kann. Ich danke Ihnen schon im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich hängt die Wohngeldberechtigung und die exakte Höhe des Wohngeldes von der Anzahl der Mitglieder, die in dem betreffenden Haushalt leben und deren Gesamteinkommen ab. Dabei zählen neben dem Antragsteller selbst alle Personen zu den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern, die mit dem Antragsteller in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.
Eine solche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft wird angenommen, wenn sich die Personen ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen und die Wohnung zugleich den Lebensmittelpunkt dieser Personen darstellt. Diese Voraussetzungen liegen auch in Ihrem Fall vor, wobei unterhaltsrechtliche Erwägungen keine Rolle spielen. Es kommt also nicht darauf an, dass Sie als Geschwister einander keinen Unterhalt schulden. Entscheidend ist vielmehr darauf abzustellen, dass Sie drei Jahren mit Ihrem Buder in einer solchen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. Die zwingende Folge ist, dass bei der Prüfung Ihrer Berechtigung zum Wohngeldbezug auch das Einkommen Ihres Bruders herangezogen wird.
Der Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid verspricht vor diesem Hintergrund keine Aussicht auf Erfolg.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt