Übereilter Mietvertrag 


Frage zur Rückgabefrist bei Mietvertrag

Wir haben am 31.3.2011 einen Mietvertrag direkt mit dem Vermieter unterschrieben. Im Nachheinein haben mein Mann und ich nochmal über die Situation gesprochen und sind zu dem Ergebnis gekommen, daß es eine vorschnelle Entscheidung war und wir die Wohnung doch nicht haben wollen.

Wir suchen eine neue Wohnung, da mein Mann eine neue Arbeitsstelle hat, zu der er eine Strecke ca. 59 km fahren muß. Diese neue Wohnung liegt jetzt nur noch ca. 20 km von der Arbeitsstelle weg. Aber sie ist ein Altbau, nur mit Ofenheizung, 1 x im Wohnzimmer und 1 x im Bad, die einzelnen Räume sind nur direkt aneinander, ohne einen Flur dazwischen. D.h. man muß von der Küche ins Bad 3 andere Zimmer durchqueren. Außerdem muß man einen neuen Boden legen, da die Teppichböden schmutzig sind. Den Belag müßten wir selber bezahlen, zudem eine Küche einbauen.

Wir müssen keine Kaution bezahlen und haben einen Einzugstermin spätestens zum 1.7.11 vereinbart, ohne vorher eine Miete bezahlen zu müssen, haben auch noch keinen Schlüssel. Wir haben uns die Wohnung zwar angeschaut, aber jetzt sind wir nicht mehr überzeugt, daß es die richtige Wohnung ist.

Haben wir eine Möglichkeit von dem Vertrag zurückzutreten? gilt hier die 14-Tage-Regel?

Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Grundsätzlich können Sie sich nach dem rechtswirksamen Abschluss des Mietvertrages leider auf keine 14-tägige Widerrufsfrist berufen. Dieses Widerrufsrecht gilt für Verbraucher bei Fernsabsatzverträgen oder auch bei Haustürgeschäften, nicht aber bei sonstigen Verträgen. Ein Rücktritt von dem Mietvertrag ist daher grundsätzlich nur möglich, wenn Sie einen solchen Rücktritt ausdrücklich im Mietvertrag mit dem Vermieter auch vereinbart haben. Soweit das nicht der Fall ist, haben Sie auch kein Rücktrittsrecht.

Ihnen steht auch kein gesetzliches Rücktrittsrecht oder ein sonstiges Loslösungsrecht zu, denn dass Sie sich nun eines anderen besonnen haben, ist ein Risiko, das sich ausschließlich in Ihrem Verantwortungsbereich verwirklich hat. Daher ist der Vertragspartner mit diesem Risiko nicht zu belasten. Der Vermieter durfte vielmehr nach der erfolgten Vertragsunterzeichnung auf den Bestand des Vertrages vertrauen.

Sie haben somit einen wirksamen Mietvertrag abgeschlossen. Für diesen gilt - soweit Sie keine kürzeren Fristen vereinbart haben - eine ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten, wobei die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats ausgesprochen werden muss. Für den Monat April können Sie somit keine ordentliche Kündigung mehr aussprechen. Kündigen Sie im Mai, wird die Kündigung zum 31.07. wirksam. Sie könnten allenfalls versuchen, einen Nachmieter zu stellen und so frühzeitiger aus dem Mietverhältnis wieder auszuscheiden. Einen Rechtsanspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Entlassung aus dem Vertrag für den Fall, dass Sie einen Nachmieter finden sollten, haben Sie allerdings nicht.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über ide Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt