Unsere Frage:
Guten Tag,
ich habe folgendes Problem: Meine Frau und ich haben uns 2006 eine Eigentumswohnung gekauft. Wir haben eine Eigentümergemeinschaft mit zwei Untergemeinschaften. Da meine Frau aus Kroatien stammt und gerne die Fernsehsender aus Ihrer Heimat sehen möchte und wir diese leider nicht mit dem Kabelanschluss entfangen können haben wir uns 2010 eine Satellitenschüssel montiert.
Desweiteren ist der Kabelempfang so schlecht das man mit einem modernen LCD Fernseher ein sehr schlechtes Bild hat. Wir haben das schon sehr oft bei der Hausverwaltung gemeldet was aber ohne Erfolg blieb. Als Antwort kam immer nur das leider die Qualität zu verbessern ist. Jetzt hat sich ein Miteigentümer über die Sat-Schüssel beschwert und wir bekamen von der Hausverwaltung sofort Post. Uns wurde direkt mit einem Rechtsverfahren gedroht wenn wir die Sat-Schüssel nicht umgehend entfernen.
In der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft steht das es verboten ist eine Sat-Schüssel anzubringen da das bzw. die Häuser über einen Breitbandkabelanschluss verfügen! Von einem Breitbandkabelanschluß sind wir weit entfernt. Desweiteren hat der Bundesgerichtshof ja einmal ein Urteil gesprochen das jedem Ausländischen Mitbürger der seine Heimatkanäle nicht über Kabel empfangen kann das recht zusteht eine Satellitenschüssel zu montieren. Jetzt wollte ich fragen ob uns die Verwaltung wirklich dazu zwingen kann die Schüssel zu entfernen?
Ich hoffe Sie können uns bei unserem Anliegen helfen!
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
(Der Name des Fragenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Das Grundgesetz garantiert in Artikel 5 die Informationsfreiheit. Sie verbürgt jedermann das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das Bundesverfassungsreicht hat entschieden, dass sich auf dieses Grundrecht auch ein in Deutschland lebender Ausländer berufen kann, der Fernsehsender seines Heimtalandes empfangen möchte.
In konsequenter Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen Vorgaben hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass ausländische Mieter gegen ihre Vermieter einen Anspruch darauf haben, dass dieser die Anbringung einer Satellitenschüssel genehmigt, soweit keine Möglichkeit besteht, über einen verfügbaren Kabelanschluss die Fernsehsender aus dem Heimatland des Mieters zu empfangen (BGH-Urteil vom 16.11.2005 - VIII ZR 5/05, BGH-Urteil vom 17.4.2007 - VIII ZR 63/04, BGH-Urteil vom 10.10.2007 - VIII ZR 260/06, auch BGH-Urteil vom 16.9.2009 - VIII ZR 67/08).
Eine vergleichbare Interessenlage beseht auch im Falle von Wohnungseigentümern. Dementsprechend hat die Rechtsprechung auch hier entschieden, dass ein Wohnungseigentümer trotz bestehendem Kabelanschlusses eine Parabolantenne auf seinem Balkon installieren darf, wenn nur auf diese Weise das besondere Informationsbedürfnis des Wohnungseigentümers sichergestellt werden kann. Unter diesen Voraussetzungen müssen die übrigen Wohnungseigentümer mögliche Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage hinnehmen, denn grundsätzlich hat das verfassungerchtlich geschützte Rechtsgut der Informationsfreiheit im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung Vorrang. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung.
Schließlich kann dieses Recht der Mieter oder Wohnungseigentümer auch nicht durch Mietvertrag oder sonstige Vereinbarung ausgeschlossen werden (OLG Frankfurt/M., WM 92, S. 56). Auch eine Teilungserklärung kann zu keiner Einschränkung dieses Rechts führen. Sie sollten daher der Auffassung der Hausverwaltung unter Darstellung der insoweit klaren Rechtslage widersprechen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt