Meine Frage
Wir haben (wollten) einen Pferdhof pachten. Es ist aber nie ein schriftlicher Vertrag entstanden.
Jetzt haben wir festgestellt, dass es nicht läuft und man keine Leute herbekommt und wir nichts verdienen und die Versprechnungen nicht eingehalten werden.
Nun wollen wir aufhören, kann ich das zum eine eines monats oder gilt ein mündlicher Pachtvertrag wie ein schriftlicher?
Der Verpächter will uns nun so lange halten bis er einen Nachpächter hat, was mir aber zu lange dauert. Man weiß ja nicht wie lange das gehen kann.
Danke für die Antwort
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich bedarf ein Miet- oder Pachtvertrag nicht zwingend der Schriftform. Vielmehr ist auch ein nur mündlich geschlossener Miet- oder Pachtvertrag rechtswirksam und verbindlich für beide Vertragsteile.
Haben sich nun Ihre mit der Pacht des Pferdehofes verbundenen wirtschaftlichen Erwartungen nicht erfüllt, so verschafft Ihnen dies leider kein einseitiges Vertragsauflösungsrecht oder gar ein fristloses Kündigungsrecht. Vielmehr handelt es sich bei Ihren enttäuschten Erwartungen um ein Risiko, das allein Ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist. Mit diesem Risiko darf Ihr Vertragspartner nicht belastet werden, der mit Ihnen einen rechtsgültigen Pachtvertrag geschlossen hat.
Daher können Sie den Pachtvertrag nur ordentlich kündigen. Haben Sie mit dem Verpächter keine besonderen Vereinbarungen hierzu getroffen, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist aus § 584 BGB. Danach ist die Kündigung des Pachtvertrages nur mit halbjährlicher Kündigungsfrist zum Ende des Jahres gültig, wenn ein unbefristetes Pachtverhältnis vereinbart ist.
Der Verpächter kann auf Einhaltung dieser Kündigungsfrist bestehen. Es ist aber möglich, dass Sie durch Stellung eines Nachpächters vorzeitig aus dem Pachtverhältnis entlassen werden können, wie Ihnen der Verpächter dies in Aussicht gestellt hat. Hierbei handelt es sich um ein Entgegenkommen des Verpächters, denn einen Rechtsanspruch auf eine vorzeitige Vertragsentlassung haben Sie grundsätzlich nicht.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt