Nebenkostennachzahlung 


Frage zur Nebenkostenabrechnung Hartz 4 Empfänger

Guten Tag

ich benötige die Antwort eines Anwalts auf folgende Frage:

Ich beziehe Hartz 4, habe eine Nebenkostenabrechnung von 2009 offen, diese habe ich Anfang dieses Jahres erhalten, habe vom Gesamtbetrag in Höhe von 193,00, im Januar 30 Euro überwiesen. Weitere Raten habe ich nicht zahlen können, habe heute die letzte Mahnung vom Vermieter in meinem Briefkasten gehabt, bis 13.04 die 193,00 zahlen oder es folgt die Kündigung.

Ist dies rechtens? Ist die Kündigung fristlos?Wieso habe die Rechnug für 2009 erst 2011 bekommen??

Vielen Dank im vorraus

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Das Gesetz bestimmt, dass die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zugehen muss. Wird dieser Zeitraum überschritten, bleibt der Vermieter mit einer etwaigen Nachzahlungsforderung ausgeschlossen.

Endete daher etwa die Abrechnungsperiode für 2009 am 31.12.2010, kann der Vermieter von Ihnen nichts mehr fordern. Begann der Abrechnungszeitraum für 2009 früher - zum Beispiel am 15.07.2009 -, so gilt dies erst recht, denn dann endete die gesetzliche Frist am 15.07.2010.

Sie hätten die Nachzahlungsforderung des Vermieters somit zurückweisen können, haben aber leider durch den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung und die Zahlung der ersten Rate im Januar die Forderung anerkannt. Sie können daher nicht mehr ohne weiteres die Erfüllung der weiteren Zahlungen verweigern.

Allerdings dürfte der Vermieter nicht berechtigt sein, Ihren Mietvertrag fristlos zu kündigen. Ein fristloses Kündigungsrecht kommt nur in Betracht, wenn der Mieter an zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist.

In Ihrem Fall könnte eine fristlose Kündigung nur auf den Zahlungsrückstand eines nicht unerheblichen Teils der Miete gestützt werden. Ein solcher Rückstand gilt nach der gesetzlichen Regelung dann nicht mehr als unerheblich, wenn er mehr als eine Montasmiete beträgt (§ 569 Absatz 3 Nr.1 BGB). Diese Voraussetzung dürfte hier nicht vorliegen, denn nach Abzug der von Ihnen bereits geleisteten 30 Euro verbleibt eine Restforderung von 163 Euro. Dieser Betrag dürfte aber kaum Ihrer Monatsmiete entsprechen oder diese gar übersteigen.

Die Kündigung wäre daher als fristlose Kündigung unwirksam. Infrage käme allerdings eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen. Hierzu benötigt der Vermieter aber ein berechtigtes Interesse, das in Ihrem Fall nur auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten aufgrund der Nichtzahlung gestützt werden könnte. Dieses müsste der Vermieter aber in einem Kündigungsschreiben ausdrücklich angeben. Ansonsten könnten Sie auch die ordentliche Kündigung zurückweisen. Zur Meidung einer drohenden Kündigung sollten Sie jedoch den ausstehenden Restbetrag unverzüglich begleichen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt