Muss Mieter Instandhaltungskosten zahlen? 


Meine Frage

Einen schönen guten Tag!

Ich habe eine einfache Frage, wie ich denke.

In meinem Mietvertrag steht:

"Der Mieter ist außerdem ohne Rücksicht auf Verschulden verpflichtet, die Kosten für kleine Instandhaltungen zu übernehmen, wenn diese im Einzelfall "DM 100,00" nicht übersteigen. ..."

Was alles fällt unter diese Klausel?

Bereits bezahlt habe ich meinen Anteil für einen neuen Boiler, Gurte installieren für die Jalousie, Badspiegelschrank.

Vor vielen Jahren hatte ich schon festgestellt, dass im Schlafzimmer nur einer von zwei Heizkörpern funktioniert, da ich ihn aber nicht nutzte, war es mir egal, bis zu einem  Krankheitsfall.. und nun wo ich diese Ecke als Arbeitsecke bereitstellte - da fehlt der Heizkörper schon mal.

Muss ich hier auch, egal was gemacht wird, den Eigenanteil tragen?

Mit herzlichem Dank für Ihre Bearbeitung,

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Grundsätzlich trifft den Vermieter die Instandhaltungspflicht an der Mietsache. Nur für Bagatellschäden an Teilen der Mietsache, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen, kann in Mietverträgen wirksam eine Kleinreparaturklausel vereinbart werden.

Allerdings gelten nach der Rechtsprechung des BGH auch für solche Klauseln Einschränkungen. Wirksamkeitsvoraussetzung ist danach zunächst, dass eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum konkret benannt ist. Der zulässige Höchstbetrag liegt nach dem BGH bei 150 Euro pro Jahr. Der in Ihrer Klausel genannte Betrag erreicht zwar nicht diese Höchstgrenze, die Klausel ist aber gleichwohl unwirksam, denn es fehlt die Angabe des Zeitraumes. Die Klausel ist aber auch noch aus einem weiteren Grund unwirksam: Kleinreparaturklauseln, nach denen der Mieter verschuldensunabhängig haften soll, sind ebenfalls nicht zulässig. Ihre mietvertragliche Vereinbarung ist somit unwirksam.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt