Frage: Ignorierung der Hausordnung
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren
Der Nachbar über uns, belästigt mich und meine Frau mit lauter Musik. Er ignoriert die Hausordnung komplett und somit die Einhaltung der Ruhezeiten: morgens, mittags, abends und nachts sowie Sonntags. In der Hausordnung ist Zimmerlautstärke ganztägig vorgeschrieben, jedoch dröhnen die Bässe unaufhaltsam zu uns durch. Wir beschwerten uns mit der gesamten Hausgemeinschaft ( 4 Parteien ) beim Vermieter. Der Nachbar bekam eine schriftliche Abmahnung, aber es ändert sich nichts. Die in regelmäßigen Abstand stattfindende Lärmbelästigung ist schon mittlerweise Psychoterror. Die Hausgemeischaft und wir haben schon Unterschriften gegen unseren Nachbarn gesammelt und dem Vermieter zukommen lassen. Der Vermieter möchte unseren Nachbarn loswerden, weiß aber nicht wie.
Meine Frage: was können wir tun bzw. unser Vermieter um den Nachbar zu kündigen?
Vielen Dank im vorraus!
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Ihren Vermieter trifft gegenüber den betroffenen Hausbewohner die vertragliche Verpflichtung, die Lärmbelästigungen abzustellen. Diese stellen einen Mietmangel dar, der grundsätzlich zur Mietminderung berechtigen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Lärmbelästigungen von einer solchen Dauer und Intensität sind, wie Sie es geschildert haben.
Da Ihr Vermieter den Ruhestörer bereits schriftlich abgemahnt hat, ist er nunmehr zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Dieses Recht folgt aus § 569 Absatz 2 BGB, der regelt:
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Mieter hat sich auch durch die ihm erteilte Abmahnung nicht beeindrucken lassen, sondern hat sein mietvertragswidriges Verhalten fortgesetzt. Dieses Verhalten hat auch zu einer erheblichen und anhaltenden Störung des Hausfriedens geführt.
Die dem Vermieter Ihnen und den übrigen betroffenen Mietern obliegende Schutzpflicht gebietet es daher dem Vermieter, das Mietverhältnis mit dem Ruhestörer fristlos zu kündigen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt