Unsere Frage
Hallo,
ich bin Mieter in einem Haus mit 12 Eigentumswohnungen, zu der von mir gemieteten Wohnung gehört ein Tiefgaragenplatz den ich auch nutze. Ich bin schwerbehindert und brauche einen Rollstuhl, meine Frau zeitweilig auch. Diese stehen Nachts auf dem zur Wohnung gehörenden Platz.
Wir haben uns eine Lichtleitung mit Erlaubnis legen lassen, um die Rollstühle aufladen zu können.
Jetzt sagt der Hausmeister, dass die Plätze getauscht waren, unser Platz wäre ein ganz anderer. Wir haben also 200 € umsonst für die Leitung bezahlt. Das war beim Einzug 2007.
Fürs Auto haben wir einen Tiefgaragenplatz von einer Wohnungseigentümerin angemietet, diese möchte Ihre Wohnung verkaufen, der Tiefgaragenplatz ist angeblich ins Grundbuch eingetragen.
Sie hat uns am 28.11.2010 zum 31.3.2011 den Platz gekündigt.
Frage geht das so einfach?
Wie lange haben wir Zeit die Kündigung abzulehnen.
Mit freundlichen Grüßen
(Der Name des Fragenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Soweit Sie im Vertrauen auf den dauerhaften Fortbestand des Ihnen zugewiesenen Platzes für die Rollstühle Aufwendungen in der von Ihnen angegebenen Höhe getätigt haben, kommt ein Rückgriffsanspruch gegen die Hausverwaltung in Betracht. Hat diese Ihnen den Platz zugewiesen, ohne Zweifel daran zu lassen, dass Ihnen möglicherweise das Nutzungsrecht wieder entzogen werden könnte, so hat die Hausverwaltung einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen. Haben Sie im Vertrauen auf eine solche Zusicherung, die Kosten für die Lichtleitungen aufgewendet, so sind diese nun ersatzfähig. Denn durch den Entzug des Nutzungsrechts haben Sie diese Kosten im Ergebnis nutzlos aufgebracht, so dass Sie einen entsprechenden finanziellen Schaden erlitten haben. Diesen Schaden hat die Hausverwaltung auch zu vertreten, denn bei Anwendung der geschuldeten Sorgfalt hätte die Hausverwaltung Sie darüber in Kenntnis setzen müssen, dass die Platzzuweisung nicht endgültig ist. Hätte die Hausverwaltung in dieser Hinsicht pflichtgemäß gehandelt, hätten Sie die Aufwendungen für die Leitungen auch nicht getätigt. Sie sollten daher Ihren Vermieter oder die Hausverwaltung unter Darlegung der hier erörterten Rechtslage schriftlich zur Erstattung der 200 Euro auffordern.
Hinsichtlich der Ihnen vermieteten Garage genießen Sie leider keinen Kündigungsschutz. Eime Garage ist kein Wohnraum, so dass die besonderen Mieterschutzvorschriften zur Kündigung und deren Fristen grundsätzlich nicht eingeifen. Daher kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis über eine Garage auch ohne Einhaltung einer besonderen Kündigungsfrist kündigen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die Garage mitvermietet wurde, wenn also die Garage gemeinsam mit der Wohnung vermietet wurde. In diesem Fall kann das Mietverhältnis über die Garage nicht isoliert gekündigt werden. Diese Voraussetzungen liegen in Ihrem Fall aber nicht vor, da Sie die Garage separat von einer Wohnungseigentümerin angemietet haben. Sie können der Kündigung daher leider nicht widersprechen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt