Meine Frage zur Kautionsrückzahlung
Zum 01.10.2010 kündigte ich mein Mietverhältnis. Die Wohnung hatte ich zusammen mit meinem Partner gemietet. Nach Absprache mit den Vermietern habe ich zugestimmt, auf die Kaution so lange zu warten, bis diZum 01.10.2010 kündigte ich mein Mietverhältnis. Die Wohnung hatte ich zusammen mit meinem Partner gemietet. Nach Absprache mit den Vermietern habe ich zugestimmt, auf die Kaution so lange zu warten, bis die Nebenkostenabrechnung eintrifft, um den Vermietern die Berechnung der kompletten Rückzahlung zu vereinfachen.
Es gab ein Übergabeprotokoll, auf dem vermerkt wurde, dass gegen Ende Januar das Geld auf meinem Konto sein wird. Es wurde außerdem vermerkt, dass ein Paar Schlüssel abhanden gekommen sind und diese mir in Rechnung gestellt, bzw. mit der Kaution verrechnet werden (womit ich natürlich auch einverstanden war).
Nach mehrfacher telefonischer Nachfrage in den letzten Wochen hieß es immer, die Nebenkostenabrechnung wäre erst so spät eingetroffen (was dann gegen Ende März der Fall war) und das Geld wird, sobald alles berechnet wurde, überwiesen.
Vor 2 Wochen bekam ich die Nachricht (nach einem wiederholten Anruf meinerseits), die Vermieter bräuchten, um die Überweisung zu tätigen, jeweils eine Einverständiserklärung von mir und meinem Partner, damit das Geld jeweils zur Hälfte auf unsere Konten überwiesen wird. Auf die Frage hin, wielange es dann wohl noch dauern wird, stellte man mich mit einem "in den nächsten paar Tagen" ruhig. Die Bestätigungen gingen am nächsten Tag gleich zur Post und bisher (die 2 Wochen sind schon vorbei) kam keine Rückmeldung.
- Wie sollen wir nun weiter vorgehen?
- Müssen wir die Kosten für die Schlüssel überhaupt noch tätigen, wenn schon fast 8 Monate seit der Beendigung des Mietverhältnisses vergangen ist?
- Was steht uns nun zu?
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Sie sollten sich nicht länger vertrösten lassen und mit allem Nachdruck die unverzügliche Rückzahlung Ihrer Mietkaution einfordern. Lassen Sie sich insbesondere nicht mit dem Argument weiter hinhalten, der Vermieter benötige eine Einverständniserklärung von Ihnen und Ihrem Lebenspartner zu Vornahme der Geldüberweisung.
Dies ist nicht zutreffend, denn hinsichtlich der fälligen Kautionsrückzahlungsforderung stehen Sie und Ihr Partner dem Vermieter als Gesamtgläubiger gegenüber, da Sie ja auch beide den Mietvertrag abgeschlossen haben. Für die Gesamtgläubigerschaft ordnet § 428 BGB folgendes an:
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten.
Der Vermieter ist hier also ohne weiteres verpflichtet, entweder an Sie oder an Ihren Partner zu leisten. Einer "Einverständniserklärung" bedarf es dazu nicht, denn grundsätzlich kann der Vermieter an den Schuldner seiner Wahl zu leisten. Wie Sie und Ihr Partner sich als Gesamtgläubiger intern anschließend ausgleichen (§ 430 BGB), muss den Vermieter nicht interessieren, denn diese Frage betrifft nicht seinen Rechtsbereich.
Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus dem Mietverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach dessen Beendigung. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Die Kosten für die Neubeschaffung der Schlüssel - die unter die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache fallen - sind daher dann verjährt, wenn diese Voraussetzungen hier vorliegen sollten. Dann kann der Vermieter von Ihnen auch nicht mehr die Kostenübernahme fordern.
Sie sollten daher den Vermieter schriftlich und unter Setzung einer Frist von sieben Tagen dazu auffordern, seiner Rückzahlungspflicht nachzukommen. Kündigen Sie in dem Schreiben zugleich an, dass Sie nach fruchtlosem Fristablauf Ihren Anspruch auf dem Rechtswege durchsetzen werden.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt