Frage zur fristlosen Mietkündigung, trotz versprochender Mietzahlung von Amt
Meine Verlobte und ich haben eine Fristlose Kündigung erhalten.
Grund hierfür ist das wir mit 2 Monatsmieten im Rückstand sind.
Wir erhalten Hartz4 und ich habe ab dem 27.04.11 ein neues Arbeitsverhältnis angefangen. Meine Verlobte hat den Arbeitsvertrag an das Jobcenter weiter geleitet. Ihr wurde dort mitgeteilt das die Mieten noch vom Amt übernommen werden, welches nun aber leider nicht der Fall war.
Wie können wir nun weiter verfahren?
Würde mich über eine schnelle Antwort von ihnen sehr freuen, da wir nur 3 tage Zeit bekommen haben diesem zu widersprechen.
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Ist ein Mieter an zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen mit der Mietzahlung in Verzug, berechtigt dies den Vermieter zur fristlosen Kündigung. Allerdings können Sie die außerordentliche Kündigung unwirksam machen, wenn Sie die Mietrückstände vollständig ausgleichen. Stehen Sie im Bezug von ALG II, besteht für Sie auch die Möglichkeit, dass die ARGE die aufgelaufenen Mietrückstände auf Ihren Antrag übernimmt und die Kündigung damit hinfällig wird. Die ARGE erbringt daraufhin Zahlung in Höhe der Rückstände unmittelbar an Ihren Vermieter, § 22 Absatz 7 Satz 3 Nr. 1 SGB II.
Zur Sicherung Ihrer Unterkunft sollen (=müssen) Schulden des Leistungsbeziehers (zu solchen Schulden zählen auch Mietrückstände) übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Dies folgt aus § 22 Absatz 8 SGB II, auf den Sie sich gegenüber der ARGE audrücklich berufen sollten.
Nach Ihren Angaben hat die ARGE gegenüber Ihrer Verlobten ja auch bereits zu erkennen gegeben, dass die Mietrückstände übernommen werden sollen. Sie sollten daher unverzüglich noch einmal bei der ARGE unter Hinweis auf die vorstehend dargelegte Rechtslage vorsprechen und die Übernahme der Mietrückstände beantragen. Man wird Sie dabei nicht auf Ihr neues Arbeitsverhältnis verweisen können, denn da Sie dieses erst vor einigen Tagen aufgenommen haben, haben Sie auch noch keine Einkünfte erzielt, aus denen Sie nun etwa die Mietschulden bestreiten könnten.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt