Einzelne Kündigung des gemeinsames Mietvertrages 


Frage zur einzelnen Kündigung des Gemeinsames Mietvertrages

Hallo.
Nachdem meine Frau die Scheidung eingereicht hat würde ich gerne den Wohnort wechseln.
Den Mietvertrag der jetzigen Wohnung hatten wir beide Unterschrieben.

Ich habe meine schriftliche und natürlich nur von mir unterschriebene Kündigung persönlich bei meinem Vermieter vorbeigebracht. Er meinte dann O-Ton "Dann ist ja jetzt 50% der Mieter weg".
Darf und kann ich meinen Teil des Mietvertrages kündigen?
Meine (noch) Frau meint das das Rechtswidrig sei?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Ihr Ausscheiden aus dem bestehenden Mietverhältnis bedarf der Zustimmung des Vermieters, denn dieser würde einen zahlenden Mieter verlieren. Sie haben den Mietvertrag mit Ihrer Frau gemeinschaftlich abgeschlossen, so dass sie für die Mietverbindlichkeiten auch gemeinsam und zwar als Gesamtschuldner für die Mietverbindlichkeiten haften.

Soweit der Vermieter als Gläubiger der Mietforderungen einen Gesamtschuldner als zahlenden Mieter durch dessen Ausscheiden aus dem Mietvertrag verlieren soll, muss er dem auch grundsätzlich zustimmen.

Sie müssen Ihre Frau daher auf eine gemeinsame Kündigung des Mietverhältnisses in Anspruch nehmen und dieses notfalls auf dem Klagewege durchsetzen. Eine Kündigung allein durch Sie selbst würde Ihre mietvertragliche Zahlungsverpflichtung leider nicht beseitigen. Der Vermieter ist völlig frei darin, Sie oder Ihre Frau auf Mietzahlung in Anspruch zu nehmen. Wie Sie und Ihre Frau als Gesamtschuldner sich im Innverhältnis später ausgleichen, wenn nur einer von Ihnen gezahlt hat, muss den Vermieter grundsätzlich nicht interessieren.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt