Frage zum Anspruch auf Schlüssel pro Mieter
Drei Komilitonen und ich haben eine Wohngemeinschaft gegründet und der
Umzug ist vollzogen.
Beim Einzug wurde auf dem Übergabeprotokoll festgehalten, dass ein
weiterer Schlüssel benötigt wird. Uns wurden drei Schlüssel übergeben.
Der vierte wurde von der Immobilienverwaltung bestellt.
Nun wurde der Rechnungsbetrag an uns weitergereicht. Wir sind alle
vier als (gleichgestellte) Mieter im Vertrag aufgeführt.
Haben wir rechtlichen Anspruch auf einen Schlüssel pro Mieter?
Falls wir zahlen sollten: Was passiert mit dem Rechnungsbetrag, wenn
wir ausziehen?
Die Kostenweiterleitung wurde dadurch begründet, dass drei Schlüssel
pro Wohneinheit die Regel sind.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich hat jeder Mieter Anspruch auf Aushändigung eines Schlüssels. Nach der Rechtsprechung kann ein Mieter vom Vermieter sogar die Aushändigung zusätzlicher Schlüssel verlangen, soweit der Mieter ein berechtigtes Interesse nachweist. Das wird angenommen, wenn der Schlüssel beispielsweise für einen Babysitter, eine Tagesmutter oder eine Putzhilfe benötigt wird.
Da Sie gemeinschaftlich den Mietvertrag abgeschlossen haben, steht auch allen vier Mietern ein jeweiliger Schlüssel zu. Die Kosten für die Anfertigung des vierten Schlüssels hat der Vermieter zu tragen, denn er ist zur Bereitstellung des vierten Schlüssels verpflichtet. Die Kosten dürfen auch nicht auf Sie abgewälzt werden, da es sich um laufende Verwaltungskosten handelt, die den Vermieter treffen.
Sie sollten daher Ihrer Inanspruchnahme widersprechen und Übernahme der Schlüsselkosten durch den Vermieter verlangen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt