Frage zur Anfechtung eines Mietvertrages
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Februar habe ich eine Wohnung in einem großen Mehrfamilienhaus zwecks Anmietung besichtigt. Weil ich außerhalb der Wohnung einige Akten einlagern will, bat ich den Vermietagenten ausdrücklich darum, mir auch den Keller der Wohnung zu zeigen. Der Mitarbeiter erwiderte, dass er nicht wisse, welcher Keller zu der Wohnung gehöre. Stattdessen präsentierte er mir exemplarisch einen anderen Kellerraum, die eine Größe von ca. 2,2 Quadratmeter hatte (1,10 x 2,00 Meter). Dies entspreche dem Umfang des Kellers der von mir besichtigten Wohnung, was für mich ausreichend gewesen wäre.
Einige Tage nach der Besichtigung der Wohnung unterschrieb ich den Mietvertrag, in dem der Keller als Teil der Wohnung ausgewiesen ist, jedoch ohne Größenangabe. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Bei der Wohnungsübergabe stellte sich dann heraus, dass der zur Wohnung gehörende Keller einen anderen Zuschnitt hat und nur knapp einen Quadratmeter groß ist.
Auf die Abweichungen angesprochen unterstellte die Mitarbeiterin, die mit der Wohnungsübergabe betraut war, dass meine Aussagen unzutreffend sein, weil jeder Vermietungsagent der Wohnungsbaugesellschaft wisse, dass die Kellerräume im Haus unterschiedlich dimensioniert seien und nur wenige eine Größe von mehr als 2 Quadratmetern hätten.
Ich könne den Vertrag ja ordentlich kündigen, müsse aber die vereinbarte Miete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist voll entrichten.
Wäre mir bekannt gewesen, dass der zur Wohnung gehörende Keller nicht die bei der Besichtigung genannte Größe hat und die Küche kleiner war, als im Bauplan angeeben, hätte ich den Mietvertrag nicht geschlossen. Für mich stellt sich die Frage, ob ich den Vertrag wegen Täuschung anfechten kann bzw. aufgrund des geschilderten Sachverhalts andere rechtliche Möglichkeiten bestehen, um die Vereinbarung bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist vorzeitig zu beenden und damit Mietzahlungen zu vermeiden.
Für die Beantwortung meiner Frage bedanke ich mich.
Auf Ihren Service bin ich aufgrund einer Google-Recherche aufmerksam geworden.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Soweit der Vertreter der Vermietungsgesellschaft Sie in dem Glauben gelassen hat, dass der Ihnen präsentierte Kellerraum tatsächlich exemplarisch sei, bestehen gute Aussichten, den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Denn in diesem Fall hätte der Mitarbeiter Sie darüber aufklären müssen, dass die Kellerräume unterschiedlich groß sind, da er vin Ihnen ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass die Größe des Kellers für Sie von vertragswesentlicher Bedeutung ist. Diese Täuschung war auch ursächlich für Ihren Vertragsschluss, denn hätten Sie gewusst, dass der Kellerraum tatsächlich nicht den zugesicherten Abmessungen entspricht, hätten Sie von dem Vertrag Abstand genommen.
Der Mitarbeiter hätte Ihnen unter diesen Umständen offenbareb müssen, dass die Keller unterschiedlich groß ausfallen. Dass er diese Kenntnis besessen haben muss, folgt aus der Äußerung der Mitarbeiterin anlässlich der Wohnungsübergabe, wonach jeder der Vermietungsagenten um die unterschiedliche Dimensionierung der Kellerräume wisse.
Der Vermietungsgesellschaft wird die arglistige Täuschung des Mitarbeiters zugerechnet (§ 278 BGB). Sie können daher Ihre Vertragserklärung gegenüber der Gesellschaft wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB anfechten.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt