Meine Frage
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ist es erlaubt einen Produkt von einem Dritthersteller, z.B. ein Fernseher oder ein Telefon optisch durch irgendwelche Umbauarbeiten zu verändern bzw. technisch aufzurüsten und dann das Endprodukt gewerblich zu verkaufen? Muss/Kann man in so einem Fall den Originalhersteller nennen ohne mit diesem irgendwelche Absprachen zu treffen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Sie riskieren marken- und wettbewerbsrechtliche Probleme, die schlimmstenfalls eine kostenträchtige Abmahnung durch einen Rechtsanwalt zur Folge haben können. Bei der Verletzung von Marken werden außerordentlich hohe Streitwerte zugrunde gelegt, so dass Sie mit Abmahnkosten im vierstelligen Bereich zu rechnen hätten.
Modifizieren Sie die technischen Geräte der markenberechtigten Hersteller in der von Ihnen geschilderten Weise, beeinträchtigen Sie damit die Einheit zwischen Marke und Produkt. Die Folge der Veränderungen wäre, dass das durch die Umbildungen geschaffene Produkt nicht mehr mit dem unter Markenschutz stehenden Originalprodukt übereinstimen würde. Sie schaffen durch diese Veränderung eine eigene und neue Kennzeichnung, eine so genannte mittelbare Kennzeichnung, die von der Originalmarke abgeleitet wird.
Wollen Sie die so veränderten Geräte gewerblich vertreiben, verstoßen Sie gegen §§ 14 Absatz 3 Nr.2, 24 Absatz 2 Markengesetz. Danach ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Originalmarke unter dem Zeichen (der Marke) Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Das gilt auch für die Herstellung der vorerwähnten mittelbaren Kennzeichnung, die als Folge von Veränderungen im beschriebenen Sinne entstehen.
Sie sollten daher von der Umsetzung Ihrer Pläne absehen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt