Meine Frage
Guten Tag,
ich bin Grafik-Designerin und habe einen Flyer gestaltet für die Neueröffnung eines Second-Hand-Shops, der Second-Hand Mode von Labeln wie Chanel, Calvin Klein, etc. verkaufen wird.
Der DinA6 Flyer (105mm x148 mm) listet etwas 10 verschiedene Modelabel als Logos, diese sind sehr klein abgebildet. Die Auftraggeberin möchte aber auf keinen Fall rechtlich Ärger bekommen, und ich versuche herauszubekommen, ob ich die Mode-Labels sicherheitshalber nur namentlich listen oder die Logos verwenden kann.
Was könnte denn im schlimmsten Fall passieren?
mit freundlichen Grüßen
und vielen Dank für eine rasche Antwort
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Durch die unbefugte Verwendung der Logos können Sie sich der Gefahr einer abmahnungsfähigen Urheberrechtsverletzung aussetzen. Gemäß § 15 Absatz 4 Markengesetz kann derjenige auf Unterlassung - und soweit vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorliegt - auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, der im geschäftlichen Verkehr die besondere Bezeichnung eines Unternehmens (Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnungen im Sinne des § 5 Markengesetz) unbefugt verwendet und dadurch das Risiko einer Verwechselung hervorruft.
Bei den von Ihnen benannten Logos handelt es sich sämtlich um solche Unternehmenskennzeichen, die auch eine entsprechende Verkehrsgeltung im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 Markengesetz besitzen, denn die Logos weisen die am Geschäftsverkehr Beteiligten eindeutig auf bestimmte Unternehmen hin. Sämtliche dieser Labels haben einen großen Bekanntheitsgrad, so dass eine Vielzahl von Personen aus den angesprochenen Dienstleistungs- und Produktionskreisen die Logos mit diesen Unternehmen verbinden. Ohne eine vorherige Zustimmung der betroffenen Markenrechteinhaber sollten Sie daher von der beabsichtigten Verwendung der Logos absehen.
Das gleiche gilt im Übrigen für die namentliche Auflistung der Labels. Den Unternehmen kommt insoweit namensrechtlicher Schutz zu, der im Verletzungsfalle - also bei Verwendung im geschäftlichen Verkehr und zu Werbezwecken - gleichfalls abgemahnt werden kann. Auch hier bedarf es grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Unternehmen zur Verwendung der Namen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt