Neues Getränk auf den Markt bringen 


Meine Frage

Guten Tag,

darf man zwei bereits im Super- u. Getränkemarkt existierende, alkoholische Getränke kaufen,
diese zusammenmischen ein paar weitere Zutaten wie z.B. Zucker dazugeben und dieses Getränk
dann unter einem neuen Namen verkaufen?

Welche Wege müssen beachtet und eingehalten werden um ein solchen Unterfangen zu verwirklichen?
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Wollen Sie in der von Ihnen beschriebenen Weise ein Mischgetränk herstellen und dieses vertreiben, unterliegen Sie zunächst einmal weitreichenden Informationspflichten zur Kennzeichnung und Kenntlichmachung des so entstehenden neuen Produkts. Denn werden Lebensmittel - und dazu zählen grundsätzlich auch Getränke - in den Verkehr gebracht, müssen Sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Auf den Flaschenetiketten müssen sämtliche Angaben vermerkt sein, die die entsprechenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen vorsehen, wie etwa Verwendung von Farbstoffen, Zusatzstoffen, Geschmacksverstärkern und dergleichen mehr.

Neben den umfangreichen lebensmittelechtlichen Vorschriften dieser Art sind geschmacksmusterrechtliche und markenrechtliche Überlegungen anzustellen, wenn Sie Getränke verwenden wollen, die bereits unter entsprechenden Marken- und Geschmacksmusterschutz stehen.

Sämtliche dieser Erwägungen sollten einfließen in eine umfassende rechtliche Beratung bei einem auf diese Rechtsgebiete spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort. Es empfiehlt sich zudem für Sie, frühzeitig auch die Überwachungsbehörden auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts einzuschalten, um im Einzelnen abzuklären, welche Anforderungen an Ihr Vorhaben aus dortiger Sicht zu erfüllen sind.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt