Meine Frage
Ich habe im Jahr 2008 ein Einzelunternehmen mit einem Namen (nehmen wir mal als Beispiel "Die Sockenstopfer") gegründet. Seit Ende 2007 habe ich mir 2 der möglichen entsprechenden Domains (als Beispiel www. sockenstopfer .de und www. die-sockenstopfer .de) reserviert - aber nicht weiter mit Inhalt gefüllt.
Nun habe ich durch Zufall erfahren, dass ein anderer (Firmengründung 2010) die Wort-& Bildmarke "Die Sockenstopfer GmbH" bei der DPMA angemeldet hat und somit ja scheinbar vielfältige Möglichkeiten hat, mich in meiner Geschäftstätigkeit (Internetseiten, etc) einzuschränken.
Einer der Teilhaber der GmbH hatte die Domain. www. sockenstopfer .net ebenfalls 2007 reserviert und 2010 mit Leben gefüllt.
Meine Fragen:
1. Laut meiner Information kann ich ein Widerspruchsverfahren einleiten.
Folgende Hinweise hierzu noch:
> Grundsätzlich ist es so, dass der andere eine Wort-&Bildmarke angemeldet hat.
> Mein Mitbewerber hat 4-Nizza-Klassen angegeben - im Grunde kommen wir davon mit einer aber nur in die Quere. Er arbeitet als Dienstleister für große Firmen - ich konzentriere mich auf einen anderen Ansatzpunkt und arbeite eher für kleinere Firmen und als freier Mitarbeiter.
Letztendlich ist die Tätigkeit aber ähnlich.
> Der Andere arbeitet im Osten - ich im Westen Deutschlands - Kunden-technisch kommen wir uns also auch nicht wirklich in die Quere.
Gibt es eine reelle Chance, dass man da ein Widerspruchsverfahren anstrebt oder es eine andere Regelung - aufgrund der verschiedenen Tätigkeitsbereiche - anstrebt?
2. Ist es so, dass der andere auf die Herausgabe der Domains aufgrund seines Rechts der Wort- & Bildmarke bestehen kann?
Im Grunde hat er die Wort- & Bildmarke mit "Die Sockenstopfer"
angemeldet. Ich würde ja verstehen, wenn ich die Seite www. die-sockenstopfer .de abgeben sollte - aber auch die www. sockenstopfer .de? Natürlich kann es da zu Verwechselungen kommen, aber kann man einen Widerspruch auch z.B. nur für den Teil der Wortmarke einreichen?
Im Grunde habe ich kein Problem mit seiner ähnlichen Tätigkeit - möchte mir aber nicht mein Gewerbe, was ja vor seinem gegründet wurde, einschränken lassen.
vielen Dank für Ihre Unterstützung
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
P.S. Ihre Internetseite habe ich über google gefunden und finde richtig klasse, dass man sich so eine erste Information einholen kann.
Selbstverständlich ersetzt das nicht den Besuch bei einem Anwalt - aber man kann sich wenigstens im Vorfeld schon mal seine Gedanken machen.
Super Sache!
Und weiterempfehlen tue ich die Seite gerne...
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Ein Widerspruch gegen die eingetragene Marke ist nur unter den Voraussetzungen des § 42 Markengesetzes möglich. Danach kann der Widerspruch nur darauf gestützt werden, dass die Marke
1.
wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9,
2.
wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9,
3.
wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 oder
4.
wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12
gelöscht werden kann.
Da Sie selbst noch keine Marke haben eintragen lassen, könnten Sie sich allenfalls auf § 42 Absatz 1 Nr. 4 Markengesetz berufen. Inwieweit Ihnen der Schutz des § 5 Markengesetz hinsichtlich Ihrer Geschäftsbezeichnung "Die Sockenstopfer" zukommen kann, lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen, denn der Markenschutz nach dieser Bestimmung setzt immer eine Benutzung der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr voraus.
Selbst wenn die Marke Ihres Konkurrenten eingetragen ist, hat dieser keinen Anspruch auf Freigabe Ihrer Domain. Nach der Rechtsprechung ist eine Webseite nämlich lediglich ein Mittel, die dahinter stehenden Waren oder Dienstleistungen anzubieten, nicht aber selbst Ware oder Dienstleistung.
Das OLG Hamburg (408 O 274/07) hat diesbezüglich ausgeführt:
"Ohne Kenntnis dessen, wofür die Internetanschrift steht, lassen sich weder Feststellungen zu einer Verwechslungsgefahr noch zur Unlauterkeit eines Verhaltens treffen. Eine Freigabe, die einem solchen »Schlechthin-Verbot« entspräche, würde auch Handlungen erfassen, die möglicherweise nicht rechtswidrig sind oder für die keine Begehungsgefahr besteht. Es wäre hier immerhin möglich, dass der Beklagte zukünftig allgemeine Informationen über verschiedene Wachse anbietet; eine derartige Verwendungsweise der Domain kann ihm aber aus markenrechtlichen und namensrechtlichen Gründen nicht untersagt werden."
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt