Webhosting 


Frage zur Prozesskostenbeihilfe

Ein Bekannter und ich sind momentan in einer Ausbildung (Fachinformatiker für Systemintegration) tätig.

Wir zwei möchten Ehrenamtlich für Vereine, Fahrschulen o.ä. Homepages erstellen um diese "Bekannter" zu machen.

Nun stellen sich mir/uns folgende Fragen:

1. Wenn ich ein Schreiben aufsetze und der Kunde dies unterschreibt, ist dies dann gültig?
Beispiel: Ich setze ein Schreiben auf, worin steht, dass wir den ersten monatlichen Betrag für das Webhosting vorstrecken. Er unterschreibt dieses und will nicht zahlen, wer wäre im Recht bzw. bleibe ich auf den Kosten sitzen?

2. Muss ich meinen jetzigen Arbeitgeber über meine Ehrenamtliche Tätigkeit informieren? Wir beide wären keine Konkurrenz für die Firma, da diese keine Homepages erstellen.
3. Wenn ich Spenden von den jeweiligen Fahrschulen erhalte, darf ich diese annehmen bzw. muss ich diese "Absetzen" oder sowas?

Wir nehmen kein Entgeld, der Kunde zahlt lediglich die Entstandenen kosten, worüber er auch gründlich informiert wird. Wir nehmen lediglich Spenden an, der Kunde ist aber nicht verpflichtet zu Spenden.

So das war es erstmal, bedanke mich recht herzlich schonmal für die Antworten

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Soweit Sie so zu verstehen sind, dass Sie mit Ihren Kunden Verträge oder Vereinbarungen abschließen, in denen festgehalten ist, dass Sie in Vorleistung treten und der Kunde später Zahlung für zu erbringen hat, ist dies ein normaler Vorgang und rechtlich nicht zu beanstanden. Unterschreibt ein Kunde eine solche Vereinbarung, ist er hieran auch gebunden und zu entsprechender Zahlung verpflichtet.

Soweit Sie in keinerlei Konkurrenztätigkeit zu Ihrem Arbeitgeber treten, müssen Sie diesen auch nicht über die Tätigkeit unterrichten. Eine Informationspflicht besteht aber dann, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit Ihre Arbeitskraft beeinträchtigen sollte, denn Sie schulden Ihrem Arbeitgeber Ihre ungeminderte Arbeitskraft.

Spenden an Privatpersonen sind überhaupt nicht steuerlich relevant. Erzielen Sie im Rahmen Ihrer Nebentätigkeit Einkünfte, so sind diese im Übrigen bis zu einer Grenze von 400 Euro steuerfrei.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt