Meine Frage
Ich habe eine Frage zu einer Erbschaft und wie man vermeidet, doppelt Erbschaftssteuer zu bezahlen.
Folgende Situation:
Mein Onkel ist vor kurzem verstorben. Er war allein stehend, hatte keine Kinder.
Seine Eltern sind auch schon lange verstorben. Verwandte gibt es nur seinen Bruder und dessen Ehefrau (das sind meine Eltern) und mich als einzige Nichte.
Ich selbst bin verheiratet und habe einen Sohn.
An Vermögen sind von meinem Onkel rund 250.000 € (Sparkonten etc.) vorhanden, zusätzlich sein älteres Wohnhaus, welches einen Zeitwert inkl. Grundstück von rund 150.000 € haben dürfte. Ein Testament gibt es offensichtlich nicht.
Nach unserer Auffassung müsste daher normalerweise mein Vater (also sein Bruder) das gesamte Erbe bekommen.
Meine Eltern möchten das Erbe nicht für sich haben, da beide über 70 sind und selbst rund 250.000 € Ersparnisse haben.
Wir befürchten, dass wenn mein Vater das Erbe annimmt und Erbschaftssteuer anfällt, in einigen Jahren wenn meinen Eltern etwas zustößt und das Erbe dann auf mich fällt, noch einmal Erbschaftssteuer anfällt, zumal ja dann das Vermögen meiner Eltern dazukäme und so die Freibeträge wohl deutlich überschritten werden.
Unsere Überlegung ist nun, ob mein Vater (und ggf. meine Mutter) die Erbschaft ablehnen soll, und ich als Nichte dann in der Erbfolge als nächstes komme und das Geld so nur einmal versteuert werden muss. Natürlich wollen wir nicht riskieren, dass bei einer Ablehnung durch meinen Vater irgendetwas mit dem Erbe passiert.
Die Frage wäre also:
- Soll mein Vater das Erbe ablehnen?
- Wenn ja, kann man absichern dass es dann mir zugesprochen wird?
- Oder sind andere Alternativen (z.B. Schenkung durch meinen Vater an mich) angeraten.
- Worauf müssen wir achten?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Hat Ihr verstorbener Onkel keine testamentarischen Verfügungen getroffen, so greift die gesetzliche Erbfolge ein. Danach ist - wie Sie bereits vermuten - Ihr Vater als Bruder des Erblassers gemäß §§ 1925 Absatz 1 und 3 sowie 1924 Absatz 2 BGB Alleinerbe geworden. Will Ihr Vater das ihm angefallene Erbe ausschlagen, so kann er dies innerhalb von sechs Wochen seit Kenntniserlangung von dem Erbfall.
Die Wirkung der Ausschlagung ergibt sich aus § 1953 BGB. Die Erbschaft fällt nach dieser Bestimmung demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Das bedeutet, dass Sie sodann als nächste Angehörige in die Erbenstellung einrücken würden. Einer Absicherung dessen bedarf es nicht, denn die Rechtsfolgen der Ausschlagung treten kraft Gesetzes ein. Schlägt Ihr Vater aus, fällt das gesamte Erbe automatisch Ihnen an.
Hinsichtlich der Höhe der anfallenden Erbschaftssteuer gilt, dass sowohl Sie als Nichte als auch Ihr Vater als Bruder des Erblassers in die Steuerklasse II einzuordnen sind. Angehörige dieser Steuerklasse steht zunächst ein Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro zu, der vorab von dem zu versteuernden Erbe in Abzug gebracht wird. Die Besteuerung richtet sich sodann nach der Höhe der Erbschaft. Wird der Nachlass Ihres Onkels mit 400.000 Euro angesetzt, so gilt ein Erbschaftssteuersatz von 25% für Angehörige der Steuerklasse II, also sowohl für Sie als auch für Ihren Vater.
Würde Ihr Vater nun die Erbschaft annehmen, und würde er Ihnen später das ihm Zugefallene schenkweise übertragen, würde eigentlich auch Schenkungssteuer anfallen, die grundsätzlich ebenso hoch ist wie die Erbschaftssteuer. Allerdings würde die Schenkung im Rechtsverhältnis ziwschen Ihrem Vater und Ihnen zu beurteilen sein. Hier gilt aber, dass Kinder gegenüber den Eltern einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro bei Erbschaften und Schenkungen in Anspruch nehmen können. Das würde zu dem Ergebnis führen, dass Sie die Schenkung nicht versteuern müssten.
Um eine mögliche schenkweise Übertragung des Ihrem Vater zugefallenen Erbes auf Sie zu bewerkstelligen, empfehle ich Ihnen einen Rechtsanwalt oder Notar hinzuzuziehen, der für Sie entsprechende Verträge rechtssicher abfassen kann.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt