Unterhaltszahlungen für Ehefrau und Kind 


Meine Frage

Guten Tag,

ich bin auf "Google" auf Ihre Homepage gestoßen und würde mich sehr freuen, wenn Sie mir folgende Frage kostenlos beantworten könnten.

Mann, seit 1992 verheiratet, Tochter 16 Jahre, trennt sich von seiner Ehefrau. Muss er nur für seine Tochter bezahlen oder auch für seine Frau.
Tochter ist Schülerin auf Gymnasium. Die Frau würde mit der Tochter in der Wohnung bleiben (630,00 Euro Warmmiete). Sie fährt ein Auto, hat Telefon..... was sie dann nicht mehr alleine mit ihrem Gehalt bezahlen könnte. Mann hätte eine neue Wohnung für 380,00 Euro Warmmiete. Ebenfalls Auto....Fixe Kosten bezahlt er u. a. sein Auto (Kredit) mit monatlich 230,00 Euro ab. Das Auto benötigt er aber um zur Arbeit zu kommen.

Verdienst Mann: 1.780,00 Euro netto
Verdienst Frau:   1.036,00 Euro netto

Wie viel muss er für seine Frau bezahlen? Wie viel muss er für seine Tochter bezahlen?

Für Ihre Antwort bedanke ich mich recht herzlich.

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Vorrangig unterhaltsberechtigt ist Ihre minderjährige Tochter. Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist das Nettoeinkommen Ihres Ehemannes von 1.780 Euro zugrunde zu legen. Hiervon verbleibt ihm zunächst ein Selbstbehalt von 950 Euro zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs. Die Kosten für die Unterkunft sind in diesem Betrag anteilig berücksichtigt. Von dem Nettoeinkommen ist eine 5%-ige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen (89 Euro). Da Ihr Ehegatte den PKW beruflich benötigt, sind auch die Kreditschulden in Höhe von monatlich 230 Euro vom Einkommen abzusetzen. Das unter Berücksichtigung dieser Abzüge bereinigte Nettoeinkommen liegt somit bei 1461 Euro.

Maßgeblich für die Ermittlung der Unterhaltshöhe ist die Düsseldorfer Tabelle. Gemäß der dortigen Einstufung des bereinigten Nettoeinkommens Ihres Ehemannes liegt der Unterhaltsbetrag Ihrer Tochter bei monatlich 377 Euro. Hiervon ist nun noch das Kindergeld hälftig in Abzug zu bringen, denn die Kindergeldleistungen stehen beiden Eltern zu. Das Kindergeld beträgt 184 Euro, so dass 92 Euro von den 377 Euro Unterhalt für die Tochter abzusetzen sind. Somit verbleibt für die Tochter im Ergebnis ein Unterhaltsbetrag von 285 Euro monatlich.

Was Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt anbetrifft, gilt nun das Folgende: Ihnen gegenüber hat Ihr Ehemann einen Selbstbehalt von 1.000 Euro monatlich. Von dem Nettoeinkommen sind wiederum die oben erwähnten Abzüge und zudem der an das Kind zu leistende Unterhalt abzusetzen. Somit verbleibt ein Betrag von 1.176 Euro. Der Trennungsunterhalt wird geprägt durch die Differenzmethode. Erzielen beide Ehegatten Einkommen - wie in Ihrem Fall - wird die Differenz beider Einkommen nach dem Verhältnis 3/7 aufgeteilt. Der Ehepartner, der das höhere Einkommen erzielt, muss  also 3/7 dieses Überschusses an den anderen zahlen. Die Einkommensdifferenz liegt bei 140 Euro. 3/7 dieser Summe machen im Ergebnis 60 Euro Trennungsunterhalt, die Sie beanspruchen können.

Ich hoffe, Ihnen einen anemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt