Unterhaltspflicht für Studium 


Frage zur Unterhaltszahlungen bei volljährigen Kindern

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Tochter, die bei meiner geschiedenen Ehefrau lebt, ist jetzt 18 Jahre alt und macht gerade ihr Abitur. Danach möchte sie ab Ende August ein freiwilliges soziales Jahr im Ausland absolvieren und
anschließend studieren. Ich würde gern wissen, ob meine Unterhaltspflicht bis zum Ende des Studiums durchgängig besteht oder
nicht.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Grundsätzlich besteht für das unterhaltsberechtigte volljährige Kind dann ein Anspruch auf Unterhalt, wenn es eine angemessene Erstausbildung absolviert, insbesondere ein Studium. Diese Ausbildung muss allerdings bestimmten Anforderungen genügen.
So ist das unterhaltsberechtigte Kind gehalten, die Ausbildung zielstrebig, intensiv und mit Fleiß zu betreiben. Die Ausbildung muss zudem innerhalb der üblichen Dauer abgeschlossen werden. Die Ausbildung muss darüber hinaus auch geeignet sein, später den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Die unterhaltsverpflichteten Eltern haben das Recht, von dem Kind während der Dauer der Ausbildung entsprechende Nachweise darüber zu verlangen, dass die Ausbildung mit Erfolg absolviert wird.

Grundsätzlich findet die Unterhaltspflicht der Eltern mit Abschluss der Erstausbildung ihr Ende. Regelmäßig muss nur eine Erstausbildung finanziert werden. Ausnahmsweise müssen Eltern aber dann eine Zweitausbildung finanzieren, wenn es sich um eine einheitliche Ausbildung handelt (zum Beispiel: Abitur, dann Banklehre, dann BWL-Studium) oder die Erstausbildung aus zwingenden Gründen (lang andauernde Erkrankung) abgebrochen werden muss.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt