Meine Frage
Ich frage mich, ob Person A seinen Pflichtteil im Falle des Todes seiner Mutter (Vater ist bereits verstorben) annehmen muss, wenn Person A noch Schulden wegen unvollständigen (Bzw. teilweise komplett fehlenden) Unterhaltszahlungen bei seinem Kind B hat.
B ist 18 Jahre alt und hat einen Titel auf die Schulden beantragt und ihn auch bekommen.
Schon im Vorraus vielen Dank für Antworten!
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Der Pflichtteilsanspruch des A würde erst im Falle des Ablebens der Mutter zur Entstehung gelangen. Tritt dieser Fall ein, kann A gleichwohl nicht gegen seinen Willen dazu gezwungen werden, den Pflichtteilsanspruch auch tatsächlich geltend zu machen, denn es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht, dessen Wahrnehmung allein dem A obliegt und zu dessen Ausübung er auch nicht mit rechtlichen Druckmitteln angehalten werden kann.
Dennoch ist B nicht gänzlich schutzlos gestellt, denn es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Pfändung des Pflichtteilsanspruches zu bewirken. Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung allerdings gemäß § 852 ZPO nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Rechtshängig ist der Pflichtteilsanspruch, wenn er geltend gemacht worden ist. Nach der jüngeren Rechtsprechung kann ein Pflichtteilsanspruch aber auch schon vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden.
Der Anspruch ist dann mit einem entsprechenden Pfandrecht belegt. Der auf diese Weise gepfändete Pflichtteilsanspruch kann allerdings erst verwertet werden, wenn wiederum die Voraussetzungen des bereits erwähnten § 852 ZPO vorliegen, wenn also der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch nach Ableben des Erblassers auch tatsächlich geltend macht. Selbst wenn daher eine Pfändung des Pflichtteilsanspruches bewirkt wird, hat es der A als Pflichtteilsberechtigter später selbst in der Hand, ob es zu einer Verwertung kommt. Bleibt er nämlich untätig, und fordert er seinen Pflichtteil nicht ein, kann er auf diese Weise die Verwertung des gepfändeten Anspruchs im Ergebnis doch vereiteln.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt