Meine Frage
Nach dem Tod meines Vaters überwies mir heute der Erbe (meine Schwester) gegen meinen Willen meinen Pflichtanteil und zog, dass mir vom Erblasser erhaltene Darlehen ab.
Es wurde zu keiner Zeit schriftlich seitens des Erblassers festgehalten, dass das Darlehen mit dem Pflichtanteil zu verrechnen sei. Weder zu der Zeit als ich das Darlehen bekam, noch testamentarisch.
Nun meine Frage an Sie:
1.: Ist es rechtens gegen meinen ausdrücklichen Wunsch, in schriftlicher Form, den Pflichtteil zu überweisen?
2.: Einfach den Pflichtteil um das Darlehen zu kürzen?
3.: Wie viel Zeit bleibt mir diesen Zahlungseingang zurück zu überweisen um nicht den Eindruck entstehen zu lassen, dass ich den Betrag akzeptiere?
Bitte um rasche Antwort, da es lichterloh brennt.
Vielen Dank vorab.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Wie schon ausführlich in der Erstantwort erläutert, hat sich ein Pflichtteilsberechtigter auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Diese Anrechnungsbestimmung musste von Ihrem Vater Ihnen gegenüber als Empfängerin der Zuwendung erfolgen.
Daran fehlt es nach Ihren Angaben, so dass die Zuwendung des Geldbetrages bei der Berechnung Ihres Pflichtteilsanspruchs nicht berücksichtigt werden durfte. Eine entsprechende Minderung Ihres Pflichtteilsanspruches müssen Sie daher nicht hinnehmen und sollten der Kürzung/Anrechnung daher umgehend widersprechen.
Ihr Pflichtteilsanspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch, der sich gegen den Erben richtet. Er ist auf Zahlung von Geld gerichtet. Daher ist der Erbe durchaus berechtigt, diesen Zahlungsanspruch auch durch Überweisung auf ein ihm bekanntes Konto des Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt