Kontopfändung durch Ex Ehefrau wegen Unterhalt 


Meine Frage

Hallo,

Ich bin zum zweiten mal verheiratet und ich habe mit meiner jetzigen Frau zusammen noch ein Kind.
Aus erster Ehe habe ich zwei Kinder für die ich immer pünktlich und regelmässig titulierten Unterhalt in Höhe von 193€ bezahle.

Meine Exfrau hat vor 2Jahren vor Gericht den Mindestunterhalt in Höhe von 590€ eingeklagt und  inzwischen in erster Distanz Recht bekommen,gleichzeitig sind Unterhaltsschulden in Höhe von 9000€ aufgelaufen die sich seit Eröffnung des Verfahrens angesammelt haben.

Ich verdiene nur 1197€ netto und bin auch meinem Kind aus jetziger Ehe unterhaltspflichtig.

Meine jetzige Frau ist aufgrund unseren finanziellen Lage halbtags berufstätig und verdient ca.800€netto.
Da ich weiterhin nur die Titulierung bediene, haben wir natürlich die Befürchtung das meine Exfrau sich das Geld per Lohnpfändung holt. Kann sie das so einfach? Wie hoch ist eigentlich die Pfändungsfreigrenze bei Unterhaltsschulden?
Für ihre Antwort bedanke ich mich hiermit schon mal im vorraus.

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Grundsätzlich stehen Ihre Kinder aus erster Ehe dem Kind aus Ihrer jetzigen Verbindung im Unterhaltsrang gleich. Der zu leistende Kindesunterhalt ist daher auf alle drei Kinder gleichmäßig zu verteilen.

Im Übrigen besteht für Ihre Ex-Frau durchaus die Möglichkeit, eine Lohnpfändung auszubringen, denn sie ist in Besitz eines entsprechenden Titels. Allerdings haben Sie in diesem Fall die Möglichkeit, einen Antrag auf Pfändungsschutz für die auf Ihr Konto eingehenden Einkünfte gemäß § 850l ZPO stellen. Zuständig hiefür wäre das Vollstreckungsgericht, das den Lohnpfändungsbeschluss erlässt. Sie könnten bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts einen entsprechenden Antrag auf Kontofreigabe stellen.

Das Gericht wird auf Ihren Antrag hin die Kontopfändung in Höhe Ihres Pfändungsfreibetrages aufheben. Ihr Pfändungsfreibetrag liegt bei 985,15 Euro, und er erhöht sich bei Bestehen weiterer Unterhaltsverpflichtungen. Nur der darüber hinausgehende Lohnanteil unterliegt dann noch der Pfändung und kann an den Gläubiger ausgekehrt werden. Da Sie sowohl Ihrer derzeitigen Ehefrau als auch dem gemeinsamen Kind Unterhalt schulden, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag zunächst um weitere 370,76 Euro für Ihre Ehefrau sowie um zusätzliche 206,56 Euro für das Kind.

Ihr erhöhter Pfändungsfreibetrag liegt folglich deutlich über Ihrem Nettoeinkommen. Eine Kontopfändung ginge deshalb ins Leere, wenn Sie einen entsprechenden Pfändungsschutzantrag stellen würden.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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