Frage zu Vorgabezeiten - Kindergarten
Sehr geehrte Damen und Herren,
Folgender "Fall":
In unserem Kindergarten kann man bestimmte Buchungszeiten wählen, entweder 25, 35 oder 45 Stunden. Gleichzeitig ist eine Abholung der Kinder zwischen 12.00 - 12.30 Uhr, 13.30-14.00 Uhr und ab 15.30 Uhr möglich. Nun ist es so, dass manche berufstätigen Mütter diese Zeiten nicht einhalten können da sie z.B. zwar direkt nach der Arbeit zum Kindergarten losfahren, dort aber erst beispielsweise um 14.15 Uhr ankommen. Im vorliegenden Fall wurde der Mutter erklärt, dies ginge nicht. Die "Herausgabe" des Kindes um 14.15 Uhr wurde sozusagen verweigert mit der Bitte, das Kind dann zu der nächstmöglichen Zeit ab 15.30 Uhr abzuholen.
Wir fragen uns ernsthaft, ob dies rechtens ist. Mich erinnert das fast an Kindesentzug. Kann man wirklich einer Mutter die Herausgabe des Kindes verweigern bzw. das zeitlich so regeln, dass sich die Eltern verpflichtend daran zu halten haben.
Wir Eltern sind da echt ratlos und es wäre hilfreich, wenn man bei dem Gespräch mit der KIGA-Leitung auch etwas rechtliches in der Hand hätte.
Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe
Im Auftrag einiger Eltern
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich ist die Verweigerung der Herausgabe nicht rechtens, und das beschriebene Verhalten streift bereits die Grenze zur Strafbarkeit. Die betriebsinternen und organisatrischen Belange des Kindergartens haben gegenüber dem Interesse der Eltern, ihre Kinder ungehindert abholen zu können, zurückzutreten.
Die Einhaltung bestimmter Zeiten zur Abholung mögen zwar durch personelle und organisatorische Erfordernisse gerechtfertigt sein. Diese Belange können aber gleichwohl nicht das Recht der Eltern verdrängen, die dem Kindergarten anvertrauten Kinder jederzeit und ungehindert herauszuverlangen. In diesem Interessenkonflikt gebührt grundsätzlich dem Elternrecht der Vorrang.
Die Kindergartenleitung hat daher durch Schaffung flexiblerer Abholzeiten, die auch mögliche Verspätungen beruftstätiger Eltern berücksichtigen, sicherzustellen, dass die Kinder jederzeit abgeholt werden können.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt