Frage zur Grundbuchaustragung
Guten Tag,
Mein Sohn hat im Jahre 2004 mit seiner damaligen Partnerin ein Haus gekauft, für deren Finanzierung wir Ihnen damals 25.000 € liehen. Diese Beziehung ging 2006 auseinander. Inzwischen ist die damalige Partnerin wieder verheiratet und möchte nun, dass unser Sohn aus dem Grundbuch ausgetragen wird. Er stimmt aber nur zu, wenn wir die anteilige geliehene Summe von ihr erhalten. Sie kann das angeblich nicht und droht nun mit Aktionen, die unserem Sohn sehr schaden könnten.
Wie soll er sich verhalten und was muss er beachten?
Vielen Dank!
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Ihnen steht gegenüber der ehemaligen Partnerin Ihres Sohnes ein Rückforderungsanspruch zu. Sollte dem Darlehen eine bestimmte Stundungs- oder Rückzahlungsvereinbarung zugrunde gelegen haben, so ist diese mit der Trennung entfallen. Denn das seinerzeitige Darlehen wurde von Ihnen in der Erwartung gewährt, dass die Verbindung von Dauer ist und das Darlehen daher der Anschaffung eines gemeinsamen Vermögenswerts dient. Diese Erwartung hat sich nicht erfüllt.
Ihr Rückforderungsanspruch geht im Übrigen auf die gesamte Darlehenssumme, denn Sie haben das Darlehen nach Ihren Angaben beiden Partnern gemeinschaftlich zur Verfügung gestellt. Dann haften diese als Gesamtschuldner für die Darlehensrückführung, wobei Sie frei darin sind, welchen der Gesamtschuldner Sie in Anspruch nehmen können. Nach der Rechtsprechung ist es sogar möglich mit Ihrem Sohn einen Teilerlass zu vereinbaren, ohne dass seine Ex-Partnerin sich hierauf berufen könnte. In einem ähnlich liegenden Fall ist entschieden worden, dass ein solcher Teilerlass nicht zugunsten des anderen wirkt und er auf volle Darlehensrückzahlung in Anspruch genommen werden kann (OLG Koblenz, Urteil vom 10.10.2002 5 U 273/02). Dies gilt hier umso mehr, als das Darlehen wirtschaftlich letztlich ausschließlich der Ex-Partnerin zugute gekommen ist, die das Haus weiter bewohnt hat. Sie sollten dem angestrebten Grundbuchaustrag nur zustimmen, wenn die Darlehensrückzahlung erfolgt.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt