Grossmutter gibt Kind nicht an Vater zurück 


Meine Frage

Schönen guten Abend,

ich habe eine Frage und zwar das Kind meines Verlobten lebt zur Zeit bei meiner zukünftigen Schwiegermama und sie möchte uns das Kind nicht geben.

Dabei hat mein Verlobter das Sorgerecht. Wir haben schon mit dem zuständigen Jugendamt gesprochen, aber auch die hängen mit meiner zukünftigen Schwiegermama unter einer Decke.

Meine Frage: was kann man tun damit mein Verlobter seinen Sohn wieder sieht? Es gibt doch ein Besuchsrecht oder nicht?

Mit freundlichen Grüßen

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben ist eine abschließende Beurteilung der rechtlichen Situation nicht möglich, da den Angaben nicht zu entnehmen ist, ob Ihr Verlobter das alleinige Sorgerecht hat oder nicht.

Sollte Ihr Verlobter allerdings das alleinige Sorgerecht innehaben, so kommt ihm allein die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, wo das Kind lebt. In diesem Fall kann er bei dem zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen. Diese einstweilige Anordnung wird die zukünftige Schwiegermutter verpflichten, das Kind unverzüglich an den Vater herauszugeben.

Sollte ein gemeinsames Sorgerecht von Vater und Mutter bestehen, so steht den Eltern gemeinschaftich das Recht zu, die Herausgabe des Kindes an sich zu verlangen. Sollte es so sein, dass gemeinsames Sorgerecht besteht, die Mutter aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat, kommt Ihrem Verlobten in jedem Fall ein Umgangs- und Besuchsrecht zu.

Das Gesetz misst dem Umgangsrecht des nichterziehenden Elternteils grundsätzlich den gleichen Stellenwert zu wie dem Umgangsrecht des erziehenden Elternteils. Denn der Umgang mit beiden Elternteilen ist für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes von gleich großer Bedeutung. Daher hat der erziehende Elternteil auch alles zu unterlassen, was der angemessenen Wahrnehmung dieses Umgangsrechts durch den nicht erziehenden Elternteil entgegenstehen könnte.

Sollte daher eine Umgangs- und Besuchsregelung zugunsten Ihres Verlobten nicht auf dem Wege einer einvernehmlichen Lösung mit der Kindsmutter zu erreichen sein, sollte Ihr Verlobter sich an das Familiengericht wenden, um seine Rechte als Vater des Kindes auf diesem Wege durchzusetzen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überbick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt