Meine Frage:
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
ich muss normalerweise Unterhalt zahlen,ich habe aber zu wenig verdienst,hatte sonst 250 Euro im Monat bezahlt, aber durch einschnitte auf der Arbeit ist der Verdienst weiter nach unten gegangen. Bei mein Arbeitgeber wurde die Pfändung wieder aufgelebt.
Mein Arbeitgeber hat trotzdem meines Hinweises und Nachweis per Geburtsurkunden und soweiter einige Hundert Euro mehrmals abgeführt.
Muss der Arbeitgeber auch da nicht die Personen mit berechnen die bei mir sind(Ehefrau(Kein Einkommen),1.Kind 10 Jahre,1,Kind 14 Monate+ meiner unehelichen Tochter (Unterhaltsemfänger).
Dann sagte der Arbeitgeber mir das die Kinder auf der Lohnsteuerkarte sein Müssen,hatte da aber die genannten Bescheinigungen längst eingereicht vor den 01.07.2010(P-Konto einführung). Weihnachtgeld wurde kommplett Überwiesen. So kann Ich Eon Jahresrechnung nicht bezahlen, und Sie stehen bald vor der Tür.
Danke für ihren Rat
(Der Name des Fragenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Bei einer Lohnpfändung wird dem Arbeitgeber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Dieser enthält das Verbot, die gepfändete Lohnforderung an den Arbeitnehmer zur Auszahlung zu bringen und zugleich die Aufforderung, die gepfändete Lohnforderung an den Gläubiger in der Höhe zu überweisen, in der dieser einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Arbeitnehmer hat. Grundsätzlich ist eine Pfändung von Lohnforderungen aber nur soweit möglich, wie die Lohnforderung überhaupt der Pfändung unterliegt.
Zur Sicherstellung des Existenzminimums bestehen nämlich gesetzlich geregelte Pfändungsbegrenzungen bei Arbeitseinkommen. Diese so genannten Pfändungsfreigrenzen sind in § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) niedergelegt. Innerhalb dieser Pfändungsfreigrenzen ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn weiterhin an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Daher ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Zugrundelegung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen rechnerisch zu ermitteln, ob die Lohnforderung seines Arbeitnehmers überhaupt der Pfändung unterliegt. Nur wenn feststeht, dass das Arbeitseinkommen die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO übersteigt, darf der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag an den Gläubiger des Arbeitnehmers abführen. Sämtliches Arbeitseinkommen, das unterhalb dieser Grenze liegt, hat der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
Die arbeitgeberseitige Verpflichtung zur exakten Ermittlung der Pfändungsfreigrenze des Arbeitseinkommens schließt sämtliche Verpflichtungen ein, die der Arbeitnehmer Dritten gegenüber zu erfüllen hat. Daher hätte Ihr Arbeitgeber auch die Sie treffenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ihrer Ehefrau und den drei Kindern berücksichtigen müssen, soweit er hiervon Kenntnis hatte. Von dieser Kenntnis ist auszugehen, da Sie ihn ausdrücklich auf die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen hingewiesen und diese auch in entsprechender Weise durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen haben.
Bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber vier Personen würde für Sie folgender Pfändungsfreibetrag gelten. Zunächst steht Ihnen selbst ein pfändungsfreier so genannter Selbstbehalt in Höhe von 985,15 Euro zu. Für die erste Person, der Sie darüber hinaus Unterhalt schulden (Ihre einkommenslose Ehefrau), gilt ein weiterer Freibetrag über 370,76 Euro. Ihre Unterhaltsverpflichtungen für die drei Kinder werden schließlich mit weiteren Freibeträgen in Höhe von jeweils 206,56 Euro berücksichtigt.
Alles in allem steht Ihnen somit ein Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1.975,59 Euro zu. Nur soweit Ihr Arbeitseinkommen diesen pfändungsfreien Betrag übersteigt, unterliegt es auch der Lohnpfändung. Im Übrigen unterliegt auch Ihr Weihnachtsgeld Pfändungsbeschränkungen. Das Gesetz ordnet in § 850a Nr.4 ZPO an, dass Weihnachtsgeld bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro unpfändbar ist.
Sollten Ihnen weitere Lohnpfändungen drohen, so sollten Sie Ihren Arbeitgeber nachdrücklich auffordern, die für Sie geltenden und hier erläuterten Pfändungsgrenzen genau zu ermitteln.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt