Aufteilung nach Trennung 


Meine Frage

Ich bin seit 2005 verheiratet, gemeinsame 3 jährige Tochter, Alleinverdiener, das zusammen bewohnte Eigenheim hatte ich schon vor der Heirat und bleibt auch weiterhin bei mir. (Wurde laut Ehevertrag geregelt.)
Seit März 2011 getrennt, zwecks schwieriger Wohnungssuche wird meine Frau und meiner Tochter aber erst zum 1.6.2011 ausziehen.

Meine Fragen:
1. Der Hausrat wird normalerweise 50/50 geteilt. Ist dies auch so wenn Sie zum Zeitpunkt der Eheschließung als Au Pair in Deutschland war und nichts mit eingebracht hat? Müssen auch die von mir eingebrachten Dinge bzw. deren Ersatzbeschaffung (Auto, Wasserbett, TV, Stereoanlage usw.) geteilt werden?

2. Es existiert ein „gemeinsames“ Sparbuch das auf meinen Namen läuft.
Hat Sie überhaupt/ bzw. schon zum Zeitpunkt der Trennung einen Anspruch auf die Hälfte des Guthabens, oder erst mit Einreichung des Scheidungsantrages?

3. In einer sehr kurzen und teuren Erstberatung wurden die Unterhaltszahlungen mit ca. 300€ Trennungsunterhalt + 240 € Kindesunterhalt überschlagen.
Da dies zum Wohnen und leben nicht ausreicht möchte sie Leistungen beim Sozialamt beantragen. Verlangt das Amt auch eine Titulierung des Unterhaltes oder reicht eine Berechnung vom Rechtsanwalt?

4. Ist es nicht vorteilhaft die Lohnsteuerklasse schon zum Zeitpunkt der Trennung zu wechseln?
Durch den Wechsel hätte ich einen ca. 300€ geringeren Nettoverdienst. Und würde ergo weniger Unterhalt leisten müssen. Da wir aber dieses Jahr noch zusammen veranlagt sind würde ich die zuviel bezahlte Steuer mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück erhalten.Weiterhin würde ich mir eine neue Unterhaltsberechung aufgrund eines Lohnsteuerwechsels in 2012 ersparen.

5. Wir möchten zu Wohle unserer Tochter ein 50/50 Wechselmodell für Ihre Betreuung schriftlich vereinbaren. Fällt in diesem Zusammenhang nicht der Kindesunterhalt weg? Akzeptiert das Sozialamt eine solche Vereinbarung?

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

die aufgeworfenen Fragen bedürfen der eingehenden Prüfung unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Einzelumständen. Eine solche Prüfung ist im Rahmen einer Erstberatung leider nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt