Meine Frage
In der vergangen Woche haben Freunde von mir standesamtlich geheiratet.
Die Standesbeamte vergaß bei der Zeremonie, die beiden Verlobten zu fragen, ob sie denn heiraten wollen.
Es gab also bei dieser Hochzeit weder ein "Ja" des Mannes noch eines der Frau. Auch der Satz "Hiermit erkläre ich Sie zu Mann und Frau." fehlte. Allerdings haben beide das vorgelegte Dokument unterschrieben.
Niemand hat sich während der Zeremonie getraut, auf dieses Versehen aufmerksam zu machen, aber bei der anschließenden Feier wurde eifrig darüber diskutiert, ob die Ehe denn nun mangels Willenserklärung überhaupt wirksam ist. Wie sehen Sie das?
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Gemäß § 1311 BGB müssen die Eheschließenden die Erklärungen zur Eheschließung persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Diese Bestimmung normiert eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Eheschließung. Daran fehlt es in dem von Ihnen geschilderten Fall. Die Ehe ist daher aufhebbar.
Erfolgt nämlich die Eheschließung unter Verletzung der zwingenden Formvorschrift aus § 1311 BGB ergibt sich die Rechtsfolge aus § 1314 Absatz 1 BGB. Danach kann eine Ehe durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden, wenn sie entgegen der Vorschrift des §1311 BGB geschlossen worden ist. Antragsberechtigt ist jeder Ehegatte und die Verwaltungsbehörde.
Die Aufhebung der Ehe, die unter Verstoß gegen § 1311 BGB geschlossen wurde, ist allerdings nach § 1314 Absatz 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt worden ist.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt