Hausübertragung 


Meine Frage

Meine Oma ist vor 2 Jahren verstorben, kurze Zeit später erlitt mein Opa einen Schlaganfall und ist seitdem nicht mehr geschäftsfähig.
Meine Mutter (seine einzige Tochter) wurde zum Vormund benannt.

Nun habe ich erfahren, das mein Opa das Haus meiner verstorbenen Oma an meine (einzige) Schwester überschrieben hat.
Da er selbst nicht mehr geschäftsfähig ist konnte dies ja nur über seinen Vormund (meine Mutter) geschehen.

Hintergrund sind ALG II Leistungen (Wohngeldzuschuß) die meine Mutter erhält.
Sie befürchtet, daß diese im Erbfall gestrichen werden bzw. daß seitens der Ämter eine Rückzahlung gefordert wird.
Durch die Schenkung an meine Schwester soll das Amt keinen Zugriff auf das zu erwartende Erbe erhalten.
Mein Opa ist inzwischen im Pflegeheim welches er über sein Pflegegeld + Rente bezahlt.

Da ich ja nun auf diesem Weg um mein späteres Erbe gebracht werde würde ich nun gerne wissen ob diese Handlungsweise, abgesehen von der doppelten moralischen Verwerflichkeit, rechtens ist.

Welche Möglichkeiten bestehen für mich, doch noch an meinen Erbteil, bzw. zumindest den Pflichtteil zu kommen ?

Anwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Zunächst ist so, dass Ihre Mutter zur Übertragung des Grundstücks auf Ihre Schwester der Genehmigung des Gerichts bedurft hätte, wenn sie als Betreuerin Ihres Großvaters eingesetzt ist (§ 1821 Absatz 1 Nr. 1 BGB). Ist die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung hierzu nicht eingeholt worden, so kann dies allerdings auch noch nachträglich erfolgen (§ 1829 BGB). Solange dies nicht geschehen ist, sind die getätigten Rechtsgeschäfte allerdings schwebend unwirksam.

Hinsichtlich Ihres späteren Erbes gilt folgendes. Würde Ihr Großvater versterben, und sollte er keine testamentarische Verfügung errichtet haben, würde die gesetzliche Erbfolge eingreifen. Danach würde zunächst Ihre Mutter Alleinerbin werden, wenn Sie das einzige Kind Ihres Großvaters sein sollte.

Auch einen Pflichtteilsanspruch hätten Sie bei Versterben Ihres Großvaters nicht, solange Ihrer Mutter (wenn diese das einzige Kind des Großvaters sein sollte) lebt. Enkel, sind nur berechtigt, wenn nähere Abkömmlinge des Erblassers nicht mehr vorhanden sind.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt