Frage über Wohnrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage bezüglich Familien-/Erbrecht.
Vor elf Jahren habe ich mein Elternhaus mit notarieller Beglaubigung übernommen. Mein Vater ist kurz vorher gestorben und die damalige Erbengemeinschaft, meine Mutter sowie ich und vier weitere Geschwister, haben das Haus geerbt und es mir überschrieben.
Meine Mutter hat lebenslanges Wohnrecht in ihrer Wohnung im Erdgeschoß. Ihr wurde das Recht eingeräumt, meine Schwester solange sie will, mit bei ihr in der Wohnung leben zu lassen. Jetzt ist meine Mutter ins Seniorenheim gezogen, da sie an Alzheimer-Demenz erkrankt ist. Die gesetzliche Betreuung habe sowohl ich als auch meine Schwester, die bei meiner Mutter gelebt hat, übernommen. Alleiniger Eigentümer des Hauses bin ich. Jetzt wohnt also meine Schwester alleine in der Wohnung meiner Mutter.
Hätte ich rein rechtlich das Recht, sie "vor die Tür" zu setzen oder gilt das Wohnrecht auch weiterhin, solange meine Mutter lebt, auch wenn sie gar nicht mehr daheim lebt? Kann ich Miete von ihr verlangen? Wenn ja, wieviel für eine 80qm Wohnung? Oder hat sich das Nießbrauchrecht meiner Mutter auf meine Schwester übertragen, so dass ich keine Möglichkeit habe, die Räume, die ich eigentlich gerne selber nutzen möchte, für mich zu beanspruchen?
Danke für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Grundsätzlich ist ein Wohnrecht gemäß §§ 1092, 1093 nicht übertragbar und auch nicht vererblich. Es handelt sich um ein so genanntes höchstpersönliches Recht, dessen Ausübung an den Berechtigten gebunden ist.
Die Frage, ob ein lebenslanges Wohnrecht auch nach einem Umzug ins Pflegeheim erhalten bleibt, war früher umstritten. Mittlerweile ist hierzu ein Urteil des Bundesgerichtshofs ergangen. Das Gericht hat entschieden, dass ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis nicht generell zum Erlöschen des Wohnrechts führt. Das gilt nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofes selbst dann, wenn das Hindernis dauerhaft besteht.
Ähnlich wie in Ihrer Konstellation war in dem zu entscheidenden Fall die wohnberechtigte Mutter des Eigentümers aufgrund eines Schlaganfalls in ein Pflegeheim umgezogen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes war mit dem Umzug ihr Wohnrecht nicht erloschen. Das gilt auch hier, zumal Ihrer Mutter in der Vereinbarung auch die Befugnis eingeräumt ist, Ihre Schwester in der Wohnung leben zu lassen. Hieran sind Sie daher als Eigentümerin des Hauses auch nach der Übersiedlung Ihrer Mutter in das Seniorenheim gebunden.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt