Meine Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin beim Googeln auf Ihr Angebot aufmerksam geworden und würde mich freuen, wenn Sie mir zu einer aktuellen Problematik einen Hinweis geben könnten.
Beigefügt sende ich Ihnen einen maskierten und markierten Screenshot aus einem Internetshop eines Großhändlers, bei dem ich das gezeigte Cisco Server System 20x über den Shop bestellt habe.
Die Lieferung ist Ende letzter Woche bei mir eingetroffen und ich musste dann feststellen, dass der laut Shopbeschreibung enthaltene LSI Megaraid Kontroller 9261-8i (und die zugehörigen Kabel) (im Screenshot rot markiert) nicht mitgeliefert wurde.
Per Email forderte ich den Lieferanten auf, den Mangel per Nachlieferung zu beseitigen.
Dieser antwortete jedoch, dass es sich bei der Darstellung im Shop um einen Fehler handelt und der Kontroller nicht zum Lieferumfang gehören soll.
Laut dem Lieferanten zeigt der Shop an den entsprechenden Stellen ein von einem externen Dienstleister (CNET) erstelltes und in den Shop eingebundenes Datenblatt an, für deren Angaben der Lieferant (unten grün markiert) keine Haftung übernehmen möchte.
Ich persönlich habe den Hinweis (unten grün) auf das verlinkte Datenblatt (oben grün) bezogen; nicht jedoch auf die textlichen Darstellungen im Shop.
Der Lieferant hat mir die Rücknahme der Geräte bzw. einen Preisreduzierung von 100 € je System angeboten.
(könnte eine Form eines Schuldeingeständnisses sein)
Das Kontroller/Kabel-Set kostet von Cisco ca. 700 € netto, wenn ich den LSI Kontroller und vergleichbare Kabel ohne Cisco Verpackung im Großhandel erwerben würde so müsste ich mindestens ca. 400 € netto investieren.
Sprich der mir entstandene Schaden beläuft sich auf mindestens 8000€ netto.
Ergänzend sei erwähnt, dass in vielen anderen Shops der Kontroller ebenfalls laut Darstellung / Datenblatt enthalten ist, obwohl dort z.T. auch Datenblätter anderer Datenblattanbieter enthalten sind (DCI Beispiel beigefügt).
Wenn ich zudem bei Google mit der Herstellerartikelnummer des Servers und der des Kontrollers suche "R210-BUN-2" "9261-8i", so bekomme ich über 2700 Seiten/Angebote für dieses Bundle mit dem 9261-8i Kontroller.
Hier meine Fragen:
- Habe ich trotz des Haftungsausschluss-Hinweises des Lieferanten im Shop (unten grün markiert) Ansprüche auf Nachlieferung des beworbenen Kontrollers bzw. Schadensersatz ?
- Wenn ja, wie sollte ich weiter vorgehen, um dieses Ziel zu erreichen?
Ich denke, dass dieser Fall (auch wenn es ein Vorgang unter Kaufleuten ist) ein Vorgang ist, der in dieser Form vielen Leuten passieren könnte und daher von allgemeinem Interesse sein sollte.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe.
Mit freundlichen Grüßen
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Sie haben einen Anspruch auf Nacherfüllung gegen den Verkäufer, denn es liegt ein Sachmangel vor, der die Gewährleistungshaftung der §§ 434ff. BGB auslöst. Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zu einer solchen Beschaffenheit der Sache gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache, erwarten kann.
Vor diesem Hintergrund war die Bewerbung des von Ihnen erstandenen Produktes in dem Online-Shop des Verkäufers nicht anders zu verstehen, als dass das Server System mitsamt Kontroller angeboten und verkauft wird. Dabei ist - wie Ihre Recherche über Google gezeigt hat - maßgeblich zu berücksichtigen, dass die allgemeine Verkehrsauffassung bei objektiver und verständiger Würdigung des Shopangebots davon ausgehen muss, dass der Kontroller vom Lieferumfang mitumfasst ist. Ein durchschnittlicher Besucher der Angebotsseite des Lieferanten darf daher erwarten, dass Server und Kontroller auch gemeinsam zu dem angegebenen Preis verkauft werden. An diese öffentliche Äußerung bezüglich der Eigenschaften der Sache ist Ihr Verkäufer gebunden.
Er kann sich dieser Bindung auch nicht durch den Verweis im technischen Datenblatt entziehen. Der Verkäufer hat für seine eigenen Werbeaussagen einzustehen, und diese werden durch den Sternchenhinweis in keiner Weise eingeschränkt. Darüber hinaus geht auch der weitere Einwand des Verkäufers fehl, es handele sich bei der Darstellung im Shop um einen Fehler. Das ist im Rahmen der Sachmängelhaftung rechtlich gänzlich unbeachtlich, denn die Gewährleistungshaftung ist grundsätzlich verschuldensunabhängig ausgestaltet. Unterläuft dem Verkäufer daher bei Bewerbung und Präsentation seines Produktes ein Fehler, so hat er hierfür einzustehen und kann etwaige daraus entstehende Folgen nicht auf den Käufer abwälzen.
Im Ergebnis steht Ihnen somit ein Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 437, 439 BGB zu. Dieser Nacherfüllungsanspruch gibt Ihnen auch das Recht, Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Sie können folglich von dem Verkäufer verlangen, dass er Ihnen die vom vertragsgemäßen Lieferumfang mitumfassten Kontroller nachliefert.
Fordern Sie den Verkäufer schriftlich zur Erfüllung dieses Nacherfüllungsanspruchs auf. Setzen Sie ihm zur Erfüllung dieser Pflicht in dem Schreiben eine Frist von 10 Tagen, und kündigen Sie zugleich an, dass Sie nach fruchtlosem Fristablauf Ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg durchsetzen werden. Weisen Sie den Verkäufer schließlich darauf hin, dass ihm sämtliche durch eine Rechtsverfolgung bedingten Kosten zur Last fallen werden.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt