Verwirkung eines Entsorgungsanspruchs 


Frage zur Verwirkung eines Entsorgungsanspruchs

Hallo,

Ich hoffe, sie können mir weiterhelfen.

Nach dem Tod meines Vaters erbt mein Bruder eine Immobilie (Mai 2007).
In dieser stehen noch sperrige Gegenstände/Möbel mit keinem bzw. geringen Wert von mir.

Ich habe kein Interesse mehr an diesen Gegenständen und hatte diese eigentlich auch schon vergessen.
Nach über drei Jahren (April 2011) fordert mein Bruder mich nun schriftlich auf (mit angemessener Frist), diese zu entfernen, da er dies sonst auf meine Kosten erledigen lassen würde.

Meine Frage ist, ob mein Bruder, nach dem er sich mit dieser Aufforderung nun über drei Jahre Zeit gelassen hat (Frist?), diese Gegenstände nicht nun auf eigene Kosten entsorgen lassen muss, wenn ich keinen Anspruch mehr auf darauf erhebe.

Für die Beantwortung dieser Frage bedanke ich mich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Unter den geschilderten Bedingungen können Sie dem Verlangen Ihres Bruders die Einrede der Verwirkung aus § 242 BGB entgegensetzen, denn Ihre Inanspruchnahme nach Ablauf einer so langen Zeit wäre unbillig.

Die Verwirkung setzt sich aus einem Zeit- und einem Umstandsmoment zusmammen. Das Zeitmoment ist erfüllt, wenn ein bestimmter Anspruch über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht wird, während das Umstandsmoment als gegeben anzusehen ist, soweit der Verpflichtete darauf vertrauen durfte, dass der Anspruch dauerhaft nicht mehr gegen ihn geltend gemacht wird.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn nach Ablauf von drei Jahren mussten Sie nicht mehr damit rechnen, von Ihrem Bruder noch auf Entsorgung in Anspruch genommen zu werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil Ihrer Inanspruchnahme keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstanden. Ihr Bruder konnt von Ihnen vielmehr jederzeit und ungehindert die Entsorgung Ihrer Gegenstände verlangen. Dass er dies nicht getan hat, begründet in Ihrer Person einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Sie können die Forderung Ihres Buders daher zurückweisen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt