Schadensersatzklage gegen Handwerksfirma 


Meine Frage

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen des für mich kostenlosen Frag-einen-Anwalt Service habe ich folgende Frage.

Wie mache ich meine Forderungen zu Schadensersatz und Wandlung für die Sachlage unten vor Gericht gegen die Handwirksfirma geltend? Ich vermute, alles als Schadensersatz in einer Klage.

Forderungen

Teil 1: Mangelnde Erfüllung des Auftrages

  • Rückzahlung meiner Anzahlung (650€).
  • Schadensersatz für die durch die mangelnde Erfüllung der Hauptleistung (=Duschwand) beschädigten Fliesen
  • Ich möchte keine weitere Erfüllung mehr zulassen.

Teil 2: Beschädigung der Duschwanne bei Montage / Ausführung des Auftrages

  • Schadensersatz für die beschädigte Duschwanne

Geht das alles in einer Klage und wenn ja, wie trenne ich zwischen den beiden Schadensersatzteilen und dem Teil Rückzahlung / Ende des Auftrages, welches für mich eigentlich eine Wandlung ist.

Sachlage:

Ein Handwerksbetrieb hat bei mir Anfang Mai 2010 eine neue Duschwand nach Maß angefertigt und eingebaut. Hierzu wurden zahlreiche und auch überflüssige Löcher in die Fliesen gebohrt.
Dabei haben sie die Duschwand schief und mit falschen Teilen montiert. Sie haben auch nicht alle Teile geliefert und noch einige andere Fehler gemacht. Beim ersten Nachbesserungstermin haben Sie ein paar Teile nachgeliefert und montiert.
Damit sind aber immer noch nicht alle Teile da und die Fehler sind auch noch nicht behoben.

Einen zweiten Nachbesserungsvorschlag /-versuch habe ich trotz zahlreicher telefonischer und auch schriftlicher Anfragen mit Fristsetzung (1 Woche bis Äußerung und 2 Wochen bis Erledigung) nicht erhalten.

Darüber hinaus haben die Handwerker bei der Montage die Duschwanne beschädigt.

Da die Firma sich um die Behebung nicht weiter kümmert und ich auch nicht mehr glaube, dass diese ordentlich durchgeführt werden, möchte ich keine weiteren Nachbesserungsversuche / Arbeiten mehr dulden.

Eine andere Firma wird eine eigene Konstruktion und eigene Teile verwenden wollen. Daher werden die Bohrlöcher in den Wandfliesen nicht mehr nutzbar sein. Daher muss auch dieser Schaden an den Fliesen behoben werden.

Meine Forderungen werden von der Handwerksfirma komplett abgelehnt. Die Verursachung der Duschwannenbeschädigung bestreitet sie außerdem. Hier sehe ich aber Möglichkeiten dieses nachzuweisen durch Zeugenaussagen (vorher/nachher) und Art sowie Lage des Schadens.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung (z.B. mobil XXX).

Mit freundlichen Grüßen

(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)

 

Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg

Schwerpunkt: Verbraucherrecht

RA-Huettemann.de

Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Sie können die Ihnen entstandenen Schadenspositionen in einer Klage geltend machen, denn sämtliche Schäden beruhen auf einem identischen schadensbegründenden Sachverhalt. Der von Ihnen geschlossene Vertrag unterfällt dem Werkvertragsrecht, das in §§ 631ff. BGB geregelt ist. Das primäre Recht des Bestellers (Auuftraggebers) bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung durch den Unternehmer (Handwerksbetrieb in Ihrem Fall) ist das Recht der Nachbesserung aus § 635 BGB. Nur wenn diese Nachbesserung fehlgeschlagen ist, sind dem Besteller die übrigen Rechte eröffnet. Diese Voraussetzungen liegen in dem von Ihnen zur Beurteilung gestellten Sachverhalt vor, denn der erste Nachbesserungsversuch ist fehlegeschlagen und hat nicht zur Beseitigung der aufgetretenen Mängel geführt. Ein zweiter Nachbesserungsversuch ist trotz Ihrer schriftlichen Aufforderung nicht erfolgt. Die Nachbesserung ist daher insgesamt fehlgeschlagen, und es ist Ihnen nicht zumutbar, eine weitere Nachbesserung zu verlangen oder zu dulden.

Damit können Sie von den weiteren Rechten nach fehlgeschlagener Nachbesserung aus den §§ 634, 636, 637 BGB Gebrauch machen. Insbesondere haben Sie nunmehr die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatz würde dabei sowohl die beschädigten Fliesen als auch die anlässlich der Montagearbeiten entstandenen Schäden an der Badewanne umfassen. Sie können alternativ aber auch von hrem Recht auf Selbstvornahme aus § 637 BGB Gebrauch machen. In diesem Fall können Sie sämtliche Schäden selbst oder durch einen anderen Fachbetrieb beheben lassen und die Ihnen dadurch entstehenden Kosten dem Handwerksbetrieb in Rechnung stellen.

In jedem Fall müssen Sie allerdings darlegen und unter Beweis stellen, dass die geltend gemachten Schäden von dem Betrieb verursacht worden sind, wenn dieser - wie Sie sagen - dieses bestreiten sollte. Ein solcher Beweis kann durch Zeugen geführt werden, in Streitigkeiten wie dem vorliegenden wird im Gerichtsverfahren allerdings auch häufig durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben.

Sie sollten daher zunächst den Betrieb unter Darstellung der hier erörterten Rechtslage schriftlich auffordern, ein Anerkenntnis seiner Ersatzpflicht Ihnen gegenüber abzugeben. Setzen Sie hierfür in dem Schreiben eine Frist von 10 Tagen, und kündigen Sie zugleich an, dass Sie nch fruchtlosem Ablauf dieser Frist Ihre Ansprüche auf dem Rechtswege durchsetzen werden. Bleibt der Betrieb bei seiner ablehnenden Haltung, sollten Sie einen Rechtsanalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.

Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschaff zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt