Frage zum Bestandsschutz
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beabsichtige einen denkmalgeschützten ehemaligen Handelshof, bestehend aus mehreren Gebäudeteilen zu sanieren. Der Gebäudekomplex wurde auf zwei Flurstücken erbaut. Es gibt zwei Grundbücher.
Teil A (Wohnhaus, Schuppen) ist privat genutzt und soll saniert werden.
Teil B (Scheune, Schuppen) ist gewerblich genutzt, und bleibt von der Sanierung unberührt.
Faktisch handelt es sich bei dem Schuppen um einen Baukörper, der aber je zur Hälfte auf einem Flurstück liegt.
In dem Moment da ich den Dachstuhl von Teil A erneuere wird der Bestandsschutz aufgehoben, ich muss ein Baugenehmigungsverfahren einleiten.
Frage: Bleibt der Bestandsschutz für Teil B erhalten? Oder bezieht sich der Bestandschutz auf den gesamten Gebäudekomplex und wird somit auch als Gesamtes, unabhängig von Teilungserklärung und Eigentumsrechten aufgehoben?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Soweit das Gesamtobjekt als Denkmal in die entsprechende Denkmalliste im Sinne des § 3 des Denkmalschutzgesetzes NRW eingetragen ist, genießt auch der gesamte Komplex Denkmal- und somit Bestandsschutz. Auf die eigentumsrechtliche Zuordnung der Teile A und B kommt es insoweit nicht an, denn maßgeblich für den Bestandsschutz ist nicht die grundbuchrechtliche Eintragung, sondern die Eintragung in die Denkmalliste. Sie vermittelt den Bestandsschutz.
Auf Bestandsschutz können Sie sich insbesondere dann berufen, wenn die beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen nur begrenzte Änderungen an der vorgegebenen Bausubstanz bewirken sollen, der eigentliche Ursprungsbestand aber unangetastet und im Wesentlichen unverändert bleiben soll. Entscheidend ist, dass die bauliche Identität des sanierten mit dem ursprünklichen Bauwerk erhalten bleibt.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt