Meine Frage
Am 06.02.2011 habe ich eine Hund privat gekauft und mit 250,00€ angezahlt. Den Rest von 150,00€ sollte ich auf Vorschlag des Verkäufers einfach überweisen.
Gleich nach den ersten allein lassen sind einige Dinge in im Haushalt zerstört worden. Am zweiten Tag hatte ich keine Gardinenstangen mehr an den Fenstern und ein Mantel war zerfressen. Ich habe telefonisch den Verkäufer kontaktiert um um Rücknahme gebeten. Dieser lehnte es aber ab.
Darauf hin bin ich zum Arzt, habe den Hund untersuchen lassen und mit einem Chip setzten lassen zur Registierung bei Tasso. Das restliche Geld habe ich nicht überwiesen, da der Schaden weit höher ist, als der Betrag von 150,00€.
Der Verkäufer setzt mir per E-Mail eine Frist bis zum 31.03.2011 um den Rest zu bezahlen und war plötzlich auch einverstanden, den Hund zurück zu nehmen. Das gezahlte Geld plus die Kosten für den Chip sollte ich erstattet bekommen bei der Übergabe.
Das Treffen war am vergangenen Sonntag. Angeblich soll der Hund erst einem Tierarzt vorgestellt werden und wäre sehr ungepflegt. Ganz in der Nähe war ein Tierarzt und ich bat darum dort hin zu fahren. Ich hätte die Kosten auch allein getragen. Das wollte die Familie aber nicht. Jetzt bin ich den Hund los und auch mein Geld. Bisher habe ich nichts mehr von denen gehört. Habe mich selbst aber auch dort nicht gemeldet.
Meine Frage lautet nun: Wer ist jetzt der Besitzer des Hundes? Der ehemalige Verkäufer? Bin ich es? Kaufvertrag liegt mir ja vor und ist nicht verändert worden. Der Hund ist ja auch auf meinen Namen bei Tasso registriert. War das Diebstahl, mir einfach auf dem Parkplatz den Hund weg zu nehmen? Kann ich Anzeige erstatten? Wie soll ich mich weiter verhalten?
Lieben Gruß,
(Name des Ratsuchenden liegt uns vor)
Antwort von Herrn Rechtsanwalt Hüttemann

Rechtsanwalt Hüttemann, 33449 Langenberg
Schwerpunkt: Verbraucherrecht
Vertretungsbefugt bei allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.
Mit der Übergabe des Hundes an Sie am 06.02. sind Sie dessen Eigentümerin geworden. Grundsätzlich zu unterscheiden von dieser eigentumsrechtlichen Zuordnung des Tieres sind die schuldrechtlichen - hier kaufvertraglichen - Verhältnisse, die dem Eigentumsübergang zugrunde liegen. Selbst wenn Sie nach einigen Tagen beispielsweise vom Kaufvertrag zurückgetreten wären, so wären Sie daher doch zunächst Eigentümerin des Tieres geblieben, bis eine spätere Rückübergabe stattgefunden hätte.
Diese Rückübergabe ist nun am letzten Sonntag erfolgt. Ihre Schilderung ist in diesem Punkte nicht ganz eindeutig. Sie schreiben von einem Treffen, anlässlich dessen die Übergabe wohl erfolgt sein dürfte, lassen in Ihrer Abschlussfrage aber zugleich den Eindruck einer Wegnahme des Hundes gegen Ihren Willen entstehen.
Ist die Übergabe freiwillig erfolgt, ist damit auch das Eigentum an dem Tier wieder auf den früheren Halter übergegangen. Ist Ihnen das Tier gegen Ihren Willen abgenommen worden, liegt ein Fall des Diebstahls (§ 242 StGB), soweit die Wegnahme unter Anwendung physischer Gewalt gegen Sie erfolgte sogar des Raubes (§ 249 StGB) vor. Sollte das der Fall sein, können Sie selbstverständlich Strafanzeige erstatten. Sie hätten unter diesen Voraussetzungen zudem auch nicht das Eigentum an dem Hund verloren und könnten gemäß § 985 BGB Herausgabe des Tieres an sich verlangen.
Haben Sie den Hund hingegen freiwillig hingegeben, so haben Sie nun einen Anspruch auf Rückerstattung Ihrer Anzahlung sowie der von Ihnen verauslagten Kosten für die Chipmarkierung des Hundes gemäß der Ihnen gegebenen Zusage. Diese Zusage können Sie auch anhand der Ihnen zugegangenen Mail im Bestreitensfalle unter Beweis stellen.
Sie sollten unter solchen Bedingungen daher die/den Halter schriftlich auffordern, den Ihnen zustehenden Betrag (Anzahlung plus Chipkosten) innerhalb einer Frist von sieben Tagen an Sie auszuzahlen/zu überweisen. Weisen Sie in diesem Schreiben zugleich darauf hin, dass Sie nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist Ihre Forderung auf dem Rechtsweg durchsetzen werden. Verbinden Sie dies mit dem Hinweis, dass Sie sich hierzu eines Rechtsanwaltes bedienen werden und dass sämtliche dadurch bedingten zusätzlichen Kosten gleichfalls von dem Halter zu tragen sein werden.
Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt